– aktuelle Pressemitteilung 22.08.2018 zur Urteilsverkündigung Bundesverwaltungsgericht 21.08.2018 in Sachen islamistischer „Gefährder“

Abweisung der Klage des angeblichen islamistischen Gefährders B. T. gegen die Abschiebungsanordnung des Landes Schleswig Holstein aufgrund bloßer Indizien ohne angemessene anwaltliche Vertretung und Beweisaufnahme und unter Missachtung seiner Grund- und Menschenrechte

akt. PM zur Entscheidung BVerwG am 21.08.2018

– aktuelle Pressemitteilung: BVerwG verhandelt heute über angeblichen islamistischen Gefährder

Pressemitteilung

Abschiebung eines angeblichen islamistischen Gefährders in die Türkei vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Prüfstand – Im Termin zu mündlichen Verhandlung am 21.8.2018 muss der Senat über Anträge des Klägers unter Beachtung seiner Grund – und Menschenrechte entscheiden

(Achtung Sperrfrist 21.8.13:30 Uhr!)

Der in Deutschland 1989 geborene und aufgewachsene türkische Staatsangehörige B. T. wurde vom Land Schleswig-Holstein Ende letzten Jahres in die Türkei abgeschoben, nachdem ein Eilantrag seines damaligen Rechtsanwalts vom Bundesverwaltungsgericht (in einem 42-seitigen Beschluss) abgelehnt worden war; das gegen ihn aufgrund einer Reihe von Indizien – insbesondere aufgrund geheimdienstlicher Überwachung – eingeleitete anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Terrorismus (§§ 89 a, b; 129 a StGB) mangels Tatverdacht eingestellt werden sollte, und bevor eine vom Kläger ins Auge gefasste Verfassungsbeschwerde eingelegt werden konnte. In der Türkei wurde er intensiv verhört und bedroht, die ihm eigentlich zustehende öffentliche Unterstützung einschließlich Krankenversorgung wurde abgelehnt mit der Begründung, er sei er »selbst schuld an der Situation“, so dass er von der kargen Unterstützung entfernter Verwandter leben muss und dringend gebotene ärztliche Behandlungen nicht in Anspruch nehmen kann. Wegen seiner schweren Erkrankungen, insbesondere auch psychischen, wurde er bei der Musterung zum Militärdienst von der Kommission der Militär-Ärzte  vorläufig zurückgestellt. Sollte er den Militärdienst antreten müssen, droht ihm eine mehrjährige Freiheitsstrafe und menschenrechtswidriger Behandlung, weil er den Kriegsdienst verweigert, was in der Türkei strafbar ist.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung soll über die Klage, für die Prozesskostenhilfe unter meiner Beiordnung bewilligt wurde, gegen die Abschiebungsanordnung nach § 58 a Aufenthaltsgesetz verhandelt werden, der nach wie vor rechtsstaatlich umstritten ist. Eine Reihe von Eilanträgen hat das Gericht im Vorfeld abgelehnt, u.a. auf persönliches Erscheinen des Mandanten zum Termin, damit er die Indizien widerlegen kann, auf Einreise nach Deutschland zu unüberwachten Anwaltsgesprächen sowie zu seiner Frau, mit der er nach islamischem Recht verheiratet ist und zusammengelebt hat, und dem nach der Abschiebung geborenen Kind – untermauert u.a. durch eidesstattliche Versicherungen des Mandanten, seiner Frau und von Glaubensbrüdern aus seiner Moscheegemeinde, die übereinstimmend glaubhaft machen, dass er sich zwar eine Zeitlang für die Vorgänge in Syrien sehr interessiert hat, aber terroristische Aktivitäten ablehnt.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auch den Antrag auf Terminsverlegung wegen meiner Verhinderung durch eine medizinisch indizierte  Erholungs– und Urlaubsreise abgelehnt hat, muss ich mich durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen, die nicht in den umfangreichen und schwierigen Prozessstoff eingearbeitet ist. Sie wird daher aber zunächst eine Reihe von Anträgen zu Protokoll stellen,  über die das Gericht zu entscheiden hat, bevor es über die Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst entscheiden kann:

– zunächst über die Anträge auf Verlegung des Termins wegen meiner Verhinderung und zur Anwesenheit des Klägers sowie der Vorbereitung;

– auf Vernehmung des Klägers als Partei sowie seiner Frau und der Glaubensbrüder als Zeugen;

– die Einholung von Sachverständigengutachten insbesondere zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben über die Ablehnung des IS und anderer terroristischer Gruppen und Aktivitäten.

Sollten diese Anträge und anschließend auch die Klage abgelehnt werden, so läge darin die Verletzung wichtiger Grund- und Menschenrechte des Mandanten, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, des Gleichheitsgebots und das Diskriminierungsverbots, eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren und des Schutzes des familiären Zusammenlebens und wegen menschenrechtswidriger Behandlung.

H.-Eberhard Schultz, Rechtsanwalt 21.08.2018 (z.Zt. im Ausland)

Weitere Information  ausschließlich von Rechtsanwalt Schultz über das Büro (die Terminsvertreterin ist nicht zu Presseinformationen  ermächtigt).

– Gedenkveranstaltung zur Ermordung von Marwa El-Sherbiny am 02.07.2018 (vor neun Jahren) am Landgericht Dresden

Aktuelles Schreiben im Namen der Familie von Marwa El-Sherbiny an das Sächsische Staatsministerium der Justiz zur Gedenkveranstaltung am Landgericht Dresden am 2.7.2018

„Sehr geehrte Frau Staatssekretärin,

Sehr geehrter Herr …,

Zunächst möchte ich mich noch einmal für die Einladung bedanken und mitteilen, dass ich diese an die Familie weitergeleitet habe. Sie hat mir geschrieben, dass sie auch in diesem Jahr leider nicht in der Lage ist, zu der Veranstaltung zu kommen und mich gebeten, wieder an ihrer Stelle teilzunehmen.

Dies hätte ich auch gerne getan und hatte bereits alles dafür vorbereitet, fühle mich aber heute leider zu dieser Reise nach Dresden gesundheitlich nicht in der Lage.

Deshalb möchte ich Ihnen auf diesem Wege mitteilen, dass die Familie nach wie vor erheblich unter dem unfassbaren Mord an der schwangeren Marwa im Angesicht ihres kleinen Kindes und der schweren Verletzung ihres  Ehemannes während der öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht leidet und in der Zeit um den Todestag jedes Jahr die Schmerzen von Neuen empfindet. Es wäre deshalb für sie auch ein kleines Zeichen der Wiedergutmachung, wenn nicht nur jährlich ein Gedenken im Landgericht stattfindet, sondern auch der öffentliche Platz nach Marwa El-Sherbiny benannt würde; und – so lassen Sie mich hinzufügen – gerade in Zeiten zunehmender rassistischer Gewalt auch endlich unbürokratisch und großzügig zusätzliche finanzielle Hilfe geleistet würde.

Dann könnte die Familie wohl eher akzeptieren, wenn bei Gedenkveranstaltungen erklärt wird, »im Geiste bei der Familie zu sein“ und wäre vielleicht in der Lage, im kommenden Jahr aus Anlass des 10. Jahrestages der Ermordung an einer öffentlichen Gedenkveranstaltung teilzunehmen.

In diesem Sinne verbleibe ich für heute

mit freundlichen Grüßen

 

H.- Eberhard Schultz

Rechtsanwalt

– Aktueller Hinweis zum neuen Datenschutzgesetz

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– Rezension meines neu erschienen Buches: Feindbild Islam und institutioneller Rassismus. Menschenrechtsarbeit in Zeiten von Migration und Anti-Terrorismus

In der Jungen Welt vom 14.05.2018 erschien auf Seite 15 (Politisches Buch) eine Rezension von Prof. em. Dr. Norman Paech, Staatsrechtler aus Hamburg.

Eine weitere Veranstaltung mit Vorstellung des Buches ist geplant in der Jungen Welt Ladengalerie, Torstr.  6, 10119 Berlin am Donnerstag, den 12.07.2018 um 19:00 h. Nähere Angaben folgen.

Rezension meines Buches

Rassistischer Sicherheitsstaat

Norman Paech, Eberhard Schultz hat die institutionelle Pflege des »Feindbildes Islam« untersucht

Eberhard Schultz: Feindbild Islam und institutioneller Rassismus. Menschenrechtsarbeit in Zeiten von Migration und Anti-Terrorismus. VSA, Hamburg 2018, 224 Seiten, 15,80 Euro

Nun hat Deutschland einen Antisemitismus-Beauftragten, der den Kampf gegen den Antisemitismus im staatlichen Auftrag aus dem Innenministerium heraus aufnehmen soll. Den Initiatoren wird dabei kaum entgangen sein, dass die historischen Wurzeln des jetzigen Antisemitismus bis zum Beginn des Christentums zurückzuverfolgen sind und er auch durch alle zivilen und staatlichen Maßnahmen aus einem tiefen christlichen Schuldgefühl heraus nicht überwunden werden konnte. Auch der neue Beauftragte wird scheitern, aber vielleicht ist sein Plan B im Hintergrund auch ein ganz anderer. Denn er könnte darüber hinwegtäuschen, dass »die Kombination aus christlichem Schuldgefühl über den Antisemitismus, weltweiter Unterstützung Israels durch die Juden und der in den Augen des Westens bestehenden Nützlichkeit Israels als Element der politischen Stabilisierung in der Region mit den größten Ölvorkommen der Erde dazu geführt hat, dass der sogenannte islamische Terrorismus zum großen Feindbild der 1990er Jahre erhoben wurde«.

Diese These Immanuel Wallersteins teilt auch Eberhard Schultz in seinem Buch über das »Feindbild Islam und institutioneller Rassismus«. Und in der Tat ist es heute der islamische Terrorismus, der den Kommunismus als gefürchteter Dämon abgelöst hat und nicht nur zur Legitimation der letzten Kriege gegen die Staaten des Mittleren Ostens herhalten muss, sondern auch mit der innerstaatlichen Feinderklärung dem Ausbau eines autoritären Hochsicherheitsstaates dient.

Dieses rassistische Feindbild, welches jetzt auch noch mit einem spezifischen »muslimischen Antisemitismus« belastet wird, hat eine nicht minder tiefe Verankerung in der deutschen Geistesgeschichte bis zu Kant und Hegel. Und es hat der Demokratie in diesem Land schon mehr Schaden zugefügt als die einzelnen Anschläge und die exaltierte Beschwörung des Antisemitismus. Schultz präsentiert dazu reiches Anschauungsmaterial aus seiner Praxis als Rechtsanwalt, das sich mit der staatlichen Verfolgung »böser Moslems«, ob als »islamische Terroristen«, als »Hassprediger« oder »Salafisten« durch Behörden auf Regierungsebene, Verfassungsschutz, Polizei oder Justiz beschäftigt. Verschiedene Rechtsgebiete sind seit 9/11 zur Bekämpfung der »Gefahren für die innere Sicherheit und die verfassungsmäßige Ordnung« und zur »Abwehr des islamischen Terrorismus« als Sonderrechtssysteme ausgebaut worden. So vor allem das Ausländer- und Asylrecht und Teile des Straf- und Vereinsrechts, in denen bestimmte Ausländer, die in dem rassistischen Feindbild eingefangen werden, ausgegrenzt, diskriminiert und in weitgehender Rechtlosigkeit gehalten werden.

So spitzt Schultz als Resümee seiner zahlreichen empirischen Befunde seine These zu: »Demokratie und Menschenrechte werden unter dem Vorwand der ›Terrorismusbekämpfung‹ in wichtigen Bereichen mit Hilfe rassistischer Ausgrenzungen für wichtige Teile der Bevölkerung schon jetzt weitgehend außer Kraft gesetzt, mit der Tendenz, den bereits existierenden autoritären Sicherheitsstaat in den Modus eines umfassenden Polizeinotstandes und damit in eine Art Staat des permanenten Ausnahmezustandes zu verwandeln.« Dabei werden die Akteure des Sicherheitsstaates jegliche rassistische Einstellung in ihrem Handeln bestreiten und auch ihre tief verwurzelte Überzeugung von der Vorbildlichkeit und Überlegenheit ihres »westlichen Wertesystems« in keinem Zusammenhang mit dem institutionellen Rassismus sehen.

Wer sich jedoch z. B. die sogenannten Verdachtskalender anschaut, mit denen die Polizei andere Behörden, Institutionen und Firmen beliefert, in denen Faktoren und Kriterien aufgeführt werden, mittels derer Kunden, Klienten oder Besucher auf Verdachtsmomente zur Erkennung islamistischer Täter beobachtet werden sollen, wird die rassistische Grundeinstellung unschwer erkennen können. Das ist nur eines der zahlreichen Beispiele behördlicher Kontrolle, Überwachung und Bespitzelung, polizeilicher und justitieller Verfolgung, Ausgrenzung und Verurteilung, die Schultz gesammelt und anschaulich auf den Begriff gebracht hat, der den Rassismus als »grundlegenden Mechanismus jeglicher politischer Macht« (Foucault) definiert.

Die gut 200 Seiten öffnen auch den Leserinnen und Lesern, die sich gut informiert wähnen, die Augen über die Ausmaße der präventiven und reaktiven Sicherheitsnetze, die über uns geworfen werden, in doppelter Weise. Sie machen die Gefährdung der so vielfältig beschworenen Freiheitsrechte und den tiefen Eingriff in die demokratische Struktur unserer Gesellschaft deutlich. Und sie weisen auf die Ausdehnung einer rassistischen Grundeinstellung bei der Instrumentalisierung dieses islamischen Feindbildes hin, das jederzeit zur weiteren Ausgrenzung fremder Menschen, ob Flüchtling oder Zuwanderer, abgerufen werden kann. Beides sind keine ermutigenden Befunde dieses Buches, dessen Verdienst es aber gerade ist, diese Gefahr mit überzeugendem Material aufzuzeigen.

https://www.jungewelt.de/artikel/332410.rassistischer-sicherheitsstaat.html
14.05.2018 / Politisches Buch / Seite 15

– Ankündigung der Veranstaltung „Mythos und Realität des Dschihadismus in Europa und der institutionelle Rassismus in Deutschland“

Beim Marx is`Muss-Kongress am Freitag, den 11. Mai von 12.00 bis 13.30 Uhr im ND – Haus (Franz-Mehring-Platz 1, nahe Ostbahnhof)

Ich werde zum Thema referieren und dabei mein neu erschienenes Buch »Feindbild Islam und institutioneller Rassismus – Menschenrechtsarbeit in Zeiten von Migration und Anti-Terrorismus« präsentieren.

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Politikerinnen und Politiker, selbst ernannte Expertinnen und Experten sowie die Medien beschäftigen sich zunehmend mit der Frage: „Warum wenden sich in Europa junge Menschen, die hier aufgewachsen sind, einer militant-intoleranten Auslegung des Islams zu?“Wir wollen uns dagegen mit den Fragen beschäftigen: Welche Rolle spielen die Kriege im Nahen Osten, die Entstehung des so genannten „Islamischen Staates“ (IS) im Irak und in Syrien, die Wirtschaftskrise, die Erfahrung rassistischer und sozialer Ausgrenzung, Arbeits- und Perspektivlosigkeit? Was verstehen hiesige Geheimdienste unter einem „gewaltbereiten dschihadistischen Salafismus“? Welche Gefahren gehen von ihm aus?

– aktuelle Pressemitteilung des Südwestrundfunks (SWR) zur Abschiebung eines angeblichen gefährlichen „radikalen Salafisten“ nach Tunesien

Mainz. Ein tunesischer Student, der im Zusammenhang mit einem mutmaßlich geplanten Anschlag mit einem Modellflugzeug ins Visier der Ermittler geraten war, wurde vergangene Nacht abgeschoben.

2013 hatte die Bundesanwaltschaft Karlsruhe gegen ihn und andere Studenten der Luft- und Raumfahrttechnik ermittelt. Der Vorwurf: „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.“ Die Studenten wurden verdächtigt, Modellflugzeuge für Terroranschläge zu bauen. Das Verfahren gegen den jetzt abgeschobenen Khalil M. wurde jedoch eingestellt. Keiner der Vorwürfe gegen ihn konnte im Verfahren erhärtet werden.  

Khalid M.s Familie und sein Anwalt erheben jetzt wegen der Abschiebung schwere Vorwürfe. Demnach wurde M. kurz nach 6 Uhr morgens vom Münchener Flughafen in einer eigens gecharterten Maschine nach Tunesien verbracht. Sie berichten, ein Polizeikommando habe kurz nach Mitternacht ein Berliner Hotelzimmer gestürmt, in dem sich Khalil M. mit Frau und Kindern aufgehalten habe, um sich juristisch beraten zu lassen. Laut Aussagen seiner Familie wurden mehrere Türen gesprengt und der Student vor den Augen seiner Kinder in Unterwäsche aus dem Zimmer gezerrt und sofort zum Münchener Flughafen gebracht, wo eine gecharterte Maschine wartete.

Der Berliner Rechtsanwalt Eberhard Schultz, der M. vertritt kritisiert die Ausländerbehörde. Er hatte kurzfristig einen Eilantrag gegen die Abschiebung gestellt und habe die Ausländerbehörde davon rechtzeitig unterrichtet, doch der Eilantrag sei von den Behörden in München ignoriert worden. „Diese Abschiebung verstößt gegen Menschenrechte, insbesondere dem Schutz vor Folter und anderer unmenschlicher Behandlung.“ Die Behörde hätte auf eine Entscheidung des Richters beim Verwaltungsgericht München warten müssen, die die Abschiebung untersagt und das Ergebnis des Klageverfahrens abwartet. So ist es ein Verstoß gegen das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren“, erklärte Anwalt Schultz gegenüber dem SWR. Laut seiner deutschen Ehefrau, gibt es Informationen aus Tunesien, dass Khalil M. Folter und lange Haft ohne Gerichtsverfahren drohten. Inzwischen hat sein Anwalt einen Eilantrag gegen die Ausländerbehörde München auf Rückführung gestellt.

Auch die damalige Strafverteidigerin von Khalil M., Ricarda Lang, hält die Abschiebung für „völlig unangemessen“ – auch vor dem Hintergrund, dass der Student gut in Deutschland integriert sei und mit einer Deut­schen verheiratet sei und zwei kleine Kinder habe.

Demgegenüber kommt das Polizeipräsidium München, die Khalid M. am 08.08.2017 befragt hatte, laut einem Aktenvermerk zu dem Ergebnis, dass Khalil M. „einen gewissen Aufwand zu der Integration scheut.“ Begründet wird dies damit, dass Khalil M. „häufig im Zusammenhang mit extremistischen Sachverhalten oder Personen in Erscheinung trat“, obwohl ihm habe bewusst gewesen sein müssen, dass er damit in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerät.

Zitate gegen Quellenangabe frei

– Landesarbeitsgericht Niedersachen hebt Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig auf: Kündigung eines VW-Arbeiters wegen angeblicher „salafistischer Gefahr“ für unwirksam erklärt, VW zur Weiterbeschäftigung verurteilt

Nach lange dauernder mündlicher Verhandlung und gescheiterten Vergleichsgesprächen hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (LAG) am späten Nachmittag das Urteil verkündet und die Kündigungen vom November 2016 für unwirksam erklärt, mit denen die Volkswagen AG dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt hatte.

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