– Eberhard Schultz liest auf der Leipziger Buchmesse

Der VSA-Verlag liest mit, stellt aus und unterstützt #verlagegegenrechts!

Und Eberhard Schultz ist mit seinem neuen Buch „Feindbild Islam und Institutioneller Rassismus – Der autoritäre Hochsicherheitsstaat im permanenten Ausnahmezustand“ auch im Program vertreten:

Wann: Donnerstag, 15. März 2018, um 13:30 Uhr

Wo: Die Bühne [Stand E 402, Halle 5]

Link zur Verlagsankündigung

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– Schülerin Reem erfolgreich vor dem Kammergericht

Die als „palästinensisches Flüchtlingsmädchen“ bekannt gewordene Schülerin Reem aus Rostock war gegenüber der Welt/N24 auch vor dem Berliner Kammergericht erfolgreich!

Nach mehr als zweistündiger mündlicher Verhandlung vor dem Kammergericht Berlin nahmen die Beklagten, die zum Medienhaus der Axel Springer SE gehörende Welt/N24 GmbH und dessen Autor Per H., ihre Berufung gegen das weitestgehend zugunsten der Klägerin Reem erlassene Urteil des Landgerichts Berlin zurück.

Für weitere Infos bitte anklicken Pressemitteilung vom 15.11.2017

Darin enthalten ist auch die Pressemitteilung vom 28. August 2015 mit noch weiteren Hintergrundinformationen.

– Kritische Falldokumentation erscheint demnächst!

In Kürze erscheint meine kritische Falldokumentation mit Fällen aus den letzten fünfzehn Jahren und einigen grundsätzlichen Thesen:

Eberhard Schultz

Feindbild Islam und institutioneller Rassismus

Menschenrechtsarbeit in Zeiten von Migration und Anti-Terrorismus

240 Seiten | Oktober 2017 | VSA-Verlag | EUR 16.80
ISBN 978-3-89965-773-9

Verlagsseite mit Ankündigungstext

– Ankündigung: Informationsveranstaltung am 12.10.2017: Wie deutsche Sicherheitsbehörden die Folterpraxis marokkanischer Gefängnisse unterstützen: Der Fall des Deutsch-Marokkaners Mohamed Hajib

Zeit: Donnerstag 12.10.2017, 11:00 h, Ort: Humboldt Universität zu Berlin, Unter den Linden 6, Raum 2070a

Auf der von der Internationalen Liga für Menschenrechte, dem akj-Berlin (Arbeitskreis kritischer Jurist*innen an der Humboldt-Universität) und Reachout/KOP unterstützten Veranstaltung wird der 1981 geborene Mohamed Hajib, deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger über seine sieben Jahre lange Haft in marokkanischen Gefängnissen berichten. Mit Mühe konnte seinerzeit verhindert werden, dass ihm die deutsche Staatsbürgerschaft entzo-gen wird. Vor einem halben Jahr konnte er endlich nach Deutschland zurückkehren. Inzwischen hat er sich in psychiatrische Behandlung wegen der schweren Traumatisierung begeben.

Außerdem wird über den Stand des Verfahrens auf Entschädigung berichtet, mit dem wir Schadensersatz und Schmerzensgeld von deutschen Behörden verlangen. Sie sind mitverantwortlich dafür, dass er seinerzeit von Pakistan kommend nach Marokko weitergeflogen ist und die dortigen Sicherheitsbehörden von seiner Ankunft unterrichtet wurden. Dort angekommen, wurde er zunächst auf einer Polizeistation schwer gefoltert und gezwungen ein „Geständnis“ zu unterschreiben, auf dessen Grundlage er zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen „Terrorismus“ verurteilt wurde.

Trotz dieser, den zuständigen Behörden bekannten Umstände wurde er nach seiner Rückkehr 2017 nach Deutschland in den letzten Monaten bei jedem Flug zu seiner Familie nach Irland von Sicherheitskräften am Flughafen verhört und schikaniert – „aufgrund verschiedener Behördenzeug-nisse“, wie es in einer Stellungnahme der Bundespolizeidirektion heißt, so dass wir auch insoweit anwaltlich tätig werden mussten.

Der Fall verdient auch besondere Aufmerksamkeit vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Debatte um Marokko und andere nordafrikanischen Länder, die als sichere Herkunftsländer für abzuschiebende Ausländer gelten sollen. Herr Hajib appelliert an die Verantwortlichen und die engagierten Menschen in Deutschland, ihn zu unterstützen – stellvertretend für viele andere, die Misshandlungen und Folter ausgesetzt sind.

Zur Teilnahme eingeladen sind auch Vertreter*innen politischer Parteien und Menschenorganisationen.

 

Zum Hintergrund in Stichworten:

Herr Mohamed Hajib war nach seiner Einreise in Frankfurt am Main am 17.02.2010, aus Pakistan kommend (wo er nach den Beschuldigungen der marokkanischen Behörden „terroristische Aktivitäten“ durchgeführt haben soll), von Beamten des hessischen Landeskriminalamtes ausführlich befragt und dann entgegen seinem Wunsch, auf dem Weg zu seiner Familie, die sich in Irland aufhielt, zunächst Verwandte in den Niederlanden zu besuchen, zu einer Weiterreise nach Marokko gedrängt worden. Dort wurde er bei der Ankunft festgenommen und wenig später in Polizeihaft schwer gefoltert.

Auf parlamentarische Anfragen hat die deutsche Regierung bestätigt, dass den marokkanischen Behörden am 17.02.2010 vom BKA über die Weiterreise nach Marokko „im Rahmen des auch auf Gegenseitigkeit beruhenden polizeilichen Informationsaustausches“ berichtet worden sei, obwohl er sich nach „deutschem Recht nicht strafbar gemacht habe und er kein Beschuldigter eines Strafverfahrens in Deutschland sei“.

 Den Eltern von Mohamed Hajib wurden vom deutschen Konsulat ein Brief aus Pakistan gezeigt, wonach sich ihr Sohn in Pakistan – wo er einige Monate wegen illegaler Einreise inhaftiert war – nicht weiter strafbar gemacht habe. Alle Versuche, dieses Schreiben, das für ein Wiederaufnahmeverfahren in Marokko mit dem Ziel des Freispruchs von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, zu erhalten, hat das Auswärtige Amt ebenso zurückgewiesen, wie eine Akteneinsicht in die dort geführten Akten über die konsularische Betreuung usw. Zur Begründung wird angeführt, die Vorgänge seien geheimhaltungsbedürftig, „Teile der konsularischen Betreuung des Antragstellers, deren Freigabe erhebliche nachteilhafte Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen mit Marokko oder Pakistan zur Folge hätte, weil sie die die zwischenstaatlichen Verhältnisse als vertraulich behandelte Kommunikation zwischen deutschen und ausländischen Behörden offen legen würde“.

 Dabei hatte der Fall längst ganz andere internationale Dimensionen erreicht. In Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgrund einer Stellungnahme des Menschenrechtsrates vom 31.08.2012 heißt es am Schluss der umfangreichen Begründung:

„Die Verhaftung von Herrn Mohamed Hajib ist willkürlich, sie verletzt die Artikel 5,9,10 und 11 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Artikel 7, 9 und 14 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten. Seine Verhaftung erfüllt die Kategorie III der willkürlichen Verhaftung…

Deswegen ersucht die Arbeitsgruppe die Regierung von Marokko, die unmittelbare Freilassung von Herrn Hajib zu veranlassen und ihm eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe des Artikel 9 Abs. 5 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten zu zusprechen.“

 Zu einer offiziellen Intervention auf höchster Ebene (wie etwa im Fall Timoschenko) hat sich die Bundesregierung aber dennoch nicht bewegen lassen. Im Gegenteil: das Bundesverwaltungsamt hat nach seiner Verhaftung in Marokko ein umfangreiches Verwaltungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, ihn auszubürgern, also ihm die die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, obwohl diese wenigstens in Marokko einen gewissen Schutz gewährt haben dürfte. In der Begründung wurde angeführt, dass er bei seiner Einbürgerung verschwiegen habe, dass er Funktionär der islamistischen terroristischen Organisation namens „Tablighi Jamaat“ sei. Als ich in dem Verwaltungsverfahren durch Vorlage von Sachverständigengutachten aus den USA nachweisen konnte, dass diese islamische Vereinigung (der auch der langjährige Guantanamo-Häftling Murat Kurnaz angehört hatte) eine unpolitische, keineswegs terroristische Organisation ist, bequemte sich das Bundesverwaltungsamt die Ausbürgerung nicht weiter zu betreiben offiziell mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines der drei Kinder von Mohamed Hajib (die natürlich auch schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausbürgerungsverfahrens hätten berücksichtigt werden können und müssen).

Nach seiner Rückkehr seit März 2017 wird er nicht nur bei jedem innereuropäischen Flug zu seiner Familie nach Irland erneut umfangreich verhört und schikaniert, sondern er erhielt vom Polizeipräsidium Düsseldorf eine Verbotsverfügung. darin wurde ihm verboten, vom 29.06.2017 bis zum 02.07.2017 bestimmte Gebiete in NRW (Auftakt der „Tour de France“) aufzusuchen, weil er der „radikalen gewaltbereiten salafistischen Szene zugehört“ und Straftaten begehen werde. Dies, obwohl es hierfür nicht den geringsten Anhaltspunkt – geschweige denn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gibt – und die Behörden wissen mussten, dass er in der fraglichen Zeit wieder eine Reise zu seiner Familie in Irland antreten würde. Deswegen ist ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig.

Im September 2017 haben wir die Innenministerien des Bundes, des Landes Hessen und Nordrhein Westfalens zunächst außergerichtlich auf Entschädigung und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Herr Hajib hat hierzu erklärt: „Niemand kann mir und meiner Familie die verlorenen sieben Jahre meines Lebens wiedergeben, aber ich will alles dafür tun, von Marokko eine Haftentschädigung zu erhalten und gehe davon aus, dass sich auch Deutschland seiner Mitverantwortung stellt“

– erfolgreiche Klage und Eilantrag gegen Passentzug und Ausreiseuntersagung wegen „Salafismus“

statt einer Pressemitteilung hier ein Presseartikel, der Regionalnachrichten aus Wolfsburg vom 08. Mai 2017 in dem das wesentliche Ergebnis der Hauptverhandlung zusammengefasst wird. In beiden Verfahren konnte erreicht werden, dass die Rechtswidrigkeit der Anordnungen der Stadt Wolfsburg festgestellt wurde. Inzwischen hat ein Mandant die Nachricht erhalten, er könne die beschlagnahmten Sachen abholen.

Verwaltungsgericht Braunschweig hebt Passentzug auf

– Deutsch-Marokkaner Mohamed Hajib – schwer traumatisiert aus Gefängnis in Marokko zurück in Deutschland – mit neuen Schikanen konfrontiert. Ansprüche auf Entschädigung gegen Marokko und deutsche Behörden werden vorbereitet

Der 1981 geborene Mohamed Hajib, deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger, konnte kürzlich, nach vorrangegangener schwerer Folterung im Polizeigefängnis und siebenjähriger Haft – zum Teil unter Isolationsbedingungen -, endlich nach Europa zu seiner Familie zurückkehren. Bei der Einreise nach Deutschland wurde er erneut einer unwürdigen Durchsuchung und Befragung unterzogen, die u.a. in der Frage gipfelten, ob er jetzt Deutschland hasse, was der Mandant verneinte und betonte, er gehe davon aus, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei. Inzwischen hat er sich in psychiatrische Behandlung wegen der schweren Traumatisierung begeben.

Mohamed Hajib erklärt hierzu:

„Ich bin froh nach dieser Tortur endlich wieder in Deutschland zu sein. Jetzt muss ich mich erst einmal auskurieren und die Zeit mit meiner Familien nachholen. Niemand kann mir und meiner Familie die verlorenen sieben Jahre meines Lebens wiedergeben, aber ich will alles dafür tun, von Marokko eine Haftentschädigung zu erhalten und gehe davon aus, dass sich auch Deutschland seiner Mitverantwortung stellt.“

Er hat mich beauftragt, Entschädigung für die erlittenen Folterungen und Haft geltend zu machen, nicht nur gegenüber dem marokkanischen Behörden, sondern auch der Bundesrepublik Deutschland, weil diese ihm dazu gedrängt hatte, nach der Ausschiebung aus Pakistan von Frankfurt aus nach Marokko weiter auszureisen und den marokkanischen Behörden entsprechende Hinweise gemacht. Mit Mühe konnte seinerzeit verhindert werden, dass dem Mandanten die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wird. Mithilfe des Verwaltungsgerichts Berlin konnte erreicht werden, dass das Auswärtige Amt zu Protokoll erklärte, ihm sei von terroristischen Aktivitäten des Mandanten (in Pakistan) nichts bekannt.

Der Fall verdient vor allem besondere Aufmerksamkeit vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Debatte um Marokko und andere nordafrikanischen Länder, die als sichere Herkunftsländer für abzuschiebene Ausländer gelten sollen.

Zum Hintergrund siehe unten

Schultz, Rechtsanwalt, Berlin, den 28.04.2017

Herr Mohamed Hajib war nach seiner Einreise in Frankfurt am Main am 17.02.2010, aus Pakistan kommend (wo er nach den Beschuldigungen der marokkanischen Behörden „terroristische Aktivitäten“ durchgeführt haben soll), von Beamten des hessischen Landesdeskriminalamtes ausführlich befragt und dann entgegen seinem Wunsch, zunächst Verwandte in den Niederlanden zu besuchen, zu einer Weiterreise nach Marokko gedrängt worden, wo er am darauf folgenden Morgen verhaftet und wenig später in Polizeihaft schwer gefoltert wurde.

 Auf parlamentarische Anfragen hat die deutsche Regierung bestätigt, dass den marokkanischen Behörden am 17.02.2010 vom BKA über die Weiterreise nach Marokko „im Rahmen des auch auf Gegenseitigkeit beruhenden polizeilichen Informationsaustausches“ berichtet worden sei, obwohl er sich nach „deutschem Recht nicht strafbar gemacht habe und er kein Beschuldigter eines Strafverfahrens in Deutschland sei“.

Den Eltern von Mohamed Hajib wurden vom deutschen Konsulat ein Brief aus Pakistan gezeigt, wonach sich ihr Sohn in Pakistan – wo er einige Monate wegen illegaler Einreise inhaftiert war – nicht weiter strafbar gemacht habe. Alle Versuche, dieses Schreiben, das für ein Wiederaufnahmeverfahren in Marokko mit dem Ziel des Freispruchs von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, zu erhalten, hat das Auswärtige Amt ebenso zurückgewiesen, wie eine Akteneinsicht in die dort geführten Akten über die konsularische Betreuung usw. Zur Begründung wird angeführt, die Vorgänge seien geheimhaltungsbedürftig, „Teile der konsularischen Betreuung des Antragstellers, deren Freigabe erhebliche nachteilhafte Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen mit Marokko oder Pakistan zur Folge hätte, weil sie die die zwischenstaatlichen Verhältnisse als vertraulich behandelte Kommunikation zwischen deutschen und ausländischen Behörden offen legen würde“.

Dabei hatte der Fall längst ganz andere internationale Dimensionen erreicht.

In Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgrund einer Stellungnahme des Menschenrechtsrates vom 31.08.2012 heißt es am Schluss der umfangreichen Begründung:

„Die Verhaftung von Herrn Mohamed Hajib ist willkürlich, sie verletzt die Artikel 5,9,10 und 11 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Artikel 7, 9 und 14 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten. Seine Verhaftung erfüllt die Kategorie III der willkürlichen Verhaftung…

Deswegen ersucht die Arbeitsgruppe die Regierung von Marokko, die unmittelbare Freilassung von Herrn Hajib zu veranlassen und ihm eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe des Artikel 9 Abs. 5 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten zu zusprechen.“

Zu einer offiziellen Intervention auf höchster Ebene (wie etwa im Fall Timoschenko) hat sich die Bundesregierung aber dennoch nicht bewegen lassen. Im Gegenteil: das Bundesverwaltungsamt hat nach seiner Verhaftung in Marokko ein umfangreiches Verwaltungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, ihn auszubürgern, also ihm die die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, obwohl diese wenigstens in Marokko einen gewissen Schutz gewährt haben dürfte. In der Begründung wurde angeführt, dass er bei seiner Einbürgerung verschwiegen habe, dass er Funktionär der islamistischen terroristischen Organisation namens „Tablighi Jamaat“ sei. Als ich in dem Verwaltungsverfahren durch Vorlage von Sachverständigengutachten aus den USA nachweisen konnte, dass diese islamische Vereinigung (der auch der langjährige Guantanamo-Häftling Murat Kurnaz angehört hatte) eine völlig unpolitische, keineswegs terroristische Organisation ist, bequemte sich das Bundesverwaltungsamt die Ausbürgerung nicht weiter zu betreiben offiziell mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines der drei Kinder von Mohamed Hajib (die natürlich auch schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausbürgerungsverfahrens hätten berücksichtigt werden können und müssen).

– Fortsetzung der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten am 15.03.2017 im Strafverfahren gegen Shivam-Ortwin Tokhi wegen Körperverletzung an einen Polizeibeamten und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anlässlich der Demonstration vom 30.04.2015 („Walpurgisnacht“)

Das Amtsgericht Tiergarten setzt am 22.03.2017 die Hauptverhandlung gegen meinen Mandanten fort. Er ist angeklagt, vorsätzlich eine andere Person am 30.04.2015 körperlich misshandelt zu haben und Vollstreckungsbeamten Widerstand geleistet zu haben:

„Er habe mit der Faust gegen den Helm des Zeugen PM W., wodurch dieser einen leichten Druckschmerz verspürte, geschlagen und sich gegen seine spätere Festnahme widersetzt, indem er versuchte, sich durch ruckartige Bewegungen aus dem Griff des POK M. zu ziehen und sich gegen die Laufrichtung stemmte. Zudem hielt er sich an einem Polizeieinsatzfahrzeug fest.“

Am ersten Hauptverhandlungstag, den 27.02.2017 haben die Polizeibeamten die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigt, hinsichtlich wichtiger Einzelheiten aber widersprüchliche und zum Teil unklare Angaben gemacht. Der von der Verteidigung benannte Zeuge hat demgegenüber ausgesagt, in unmittelbarer Nähe und im ständigen Blickkontakt zu dem Angeklagten, mit dem er seinerzeit befreundet war, nichts von einem derartigen Faustschlag mitbekommen zu haben; der Festnahme des Angeklagten sei eine andere, relativ  brutale Festnahme vorangegangen, gegen die sie verbal protestiert hätten.

Die Verhandlung war kurzfristig aus „Sicherheitsgründen“ in den Saal B 218 (Hochsicherheitssaal) verlegt worden. Auf Nachfrage der Verteidigung erklärte der Vorsitzende Richter, dies sei angeordnet worden, nachdem bekannt geworden war, dass am ersten Verhandlungstag eine Demonstration mit Kundgebung vor dem Gericht stattfinde, die auch gegen dieses Verfahren protestiere.

Nach einem Kurztermin am 15.03.2017 wird die Beweisaufnahme fortgesetzt, mit der Vernehmung weiterer Zeugen der Verteidigung, u.a. einem Journalisten der taz, der seinerzeit die Festnahme beobachtet hat.

Ort: Berlin, Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10559 Berlin, Saal: 455

Zeit: 15.03.2017, 12:30 h,

Berlin, den 09.03.2017

– Klage und Eilantrag gegen die Verbotsverfügung von Innenminister de Maizière gegen die (angebliche) Vereinigung „Die wahre Religion (DWR) alias LIES! Stiftung“ beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht.

Am 15.12.2016 habe ich namens und in Vollmacht des Herrn Ibrahim Abou Nagie und eines weiteren Betroffenen gegen die Verbotsverfügung (vom 25.10.2016) Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt und vorläufig begründet.

 

Bei der am 15.11.2016 öffentlichkeitswirksam durchgeführten Vollstreckung der Verbotsverfügung soll es sich um das zweitgrößte Verbotsverfahren des Bundesinnenministeriums nach dem Verbot des „Kalifatstaats“ aus dem Jahre 2001 handeln. Begleitet wurde der Einsatz von 570 Polizisten bei 64 Durchsuchungen von Meldungen, wonach „Sicherheitsbehörden radikal salafistischen Terrorwerbern in Deutschland einen neuen Schlag versetzt“ hätten, die „mit der Koranübersetzung in der Hand (werden) Hassbotschaften … und verfassungsfeindliche Ideologien verbreitet“.

 

Diese massive öffentliche Vorverurteilung kann die offensichtlichen Schwächen, Unterstellungen, Widersprüche und Unklarheiten der fünfzigseitigen Begründung der Verbotsverfügung nicht verdecken. Die Kläger haben sich in der Klageschrift vorläufig auf zwei Punkte konzentriert:

 

  • Die in der Verfügung aufgeführten Personen bilden keinen Verein im Sinne des Vereinsrecht; die dazu erforderliche „Unterwerfung unter die organisierte Willensbildung“, kann dann nicht vorliegen, wenn eine Person sich mit anderen vereinigt, diese aber nur den Willen der Leitperson folgen, ohne jemals an der Willensbildung beteiligt sein zu können oder zu dürfen. Genau dieses Bild aber malt die Verbotsverfügung, wenn sie Herrn Abou Nagie als „Leiter, Führungsfigur, geistiger Mentor und zentraler Akteur“ mit „alleiniger Steuerungsgewalt“

 

Erst recht liege die behauptete Verfas-sungsfeindlichkeit und der Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung nicht vor – geschweige denn dass die Kläger hierbei jeweils mit einer aggressiv-kämpferischen Grundhaltung vorgingen. Vielmehr handelt es sich um Aktivitäten zur Verbreitung des Korans und dessen Auslegung durch Koranübersetzungen in Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Religionsfreiheit, die auch das Recht umfasst, für die Religion zu werben (Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts: BverfGE 12,1 [3f.]), das durch die Verbotsverfügung verletzt ist. Die Begründung der Verbotsverfügung verletzt weitere Grund- und Menschenrechte der Kläger und ist als religiös konnotierte rassistische Diskriminierung im Sinne des UN-Abkommens gegen rassistische Diskriminierung (CERD) zu bewerten.

 

Die Kläger betonen: Es geht ihnen bei den Aktivitäten der Infostände mit der Verteilung des Korans lediglich darum, den Inhalt ihrer Religion anhand des Originaltextes zu verdeutlichen und auf Nachfrage zu erläutern und hierüber auch mit anderen Religionsanhängern einen Dialog durchzuführen und damit auch in einer breiteren Öffentlichkeit Vorurteile gegen angebliche „Extremisten, Salafisten, Islamisten“ zu widerlegen. Der Kläger zu 1) hat öffentlich mehrfach betont, dass er sich als „Muslim“ und keinesfalls als „Salafist“ bekenne.

 

Schließlich wird das in der Verbotsverfügung herangezogene wissenschaftlich unhaltbare Konstrukt eines „dschihadistischen Salafismus“ zurückgewiesen und die an die Konstruktion der „Kontaktschuld“ der 1950er Jahre erinnernde Behauptung, bei DWR handle es sich um ein „Sammelbecken“ zur Rekrutierung von salafistischen Dschihadisten.“ Tatsächlich haben sich die Kläger von Gewalt und Terror auch öffentlich distanziert und können nicht dafür verantwortlich gemacht werden, wenn möglicherweise andere versuchen, an den Infoständen Interessierte für ihre Zwecke zu werben, ohne dass die Kläger davon Kenntnis haben und das unterstützen.

Eine weitere Begründung der Klage erfolgt nach Akteneinsicht in die umfangreichen Verwaltungsakten. Mit einer Entscheidung ist nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen.

– Urteil des AG Tiergarten im Bußgeldverfahren gegen die Sprecherin der Berliner Friedenskoordination (FRIKO)

Das Verfahren gegen die Sprecherin der Berliner Friedenskoordination wurde in der 1. Instanz mit einer Verurteilung – allerdings einem sehr viel geringes Bußgeld – abgeschlossen. Hier die Pressemitteilung und auf vielfachen Wunsch der anwesenden Prozessbeobachter*innen auch mein umfangreicher Beweisantrag, dem das Gericht nicht nachgegangen ist. Näheres ergibt sich dazu aus der Pressemitteilung. presseerklaerung-friko-6-12-2016

 

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren
gegen Eleonore Karin Irmentraut Freiin von Wimmersperg
wegen Verstoßes gegen die Hauordnung des Deutschen Bundestages

beantrage ich – für den Fall, dass das Gericht die Mandantin für schuldig im Sinne des Bußgeldbescheides halten sollte,
1) Ladung und Vernehmung von Frau Claudia Heydt als Sachverständige zu laden über Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V., Hechinger STr. 203, 72072 Tübingen
2) Herrn Prof. em. Dr. Norman Peach, Neubertstr. 24, 22087 Hamburg, als Sachverständigen zu laden und zu vernehmen.
3) die (an Gerichtsstelle anwesende) Bundestagsabgeordnete Christine Buchholz zu vernehmen.

Beweisthemen …

Zum vollständigen Beweisantrag, bitte pdf eventualbeweisantrag-an-ag-tiergarten-vom-2-12-2016 anklicken.