– Buchlesung: „Feindbild Islam und institutioneller Rassismus“ am 16. Mai 2019, 18 Uhr im BWK (Bildungswerk Kreuzberg), Cuvrystraße 34

Eberhard Schultz, Autor, liest aus seinem Buch und diskutiert mit Professor em. Dr. Udo Steinbach, dem langjährigen Leiter des Hamburger Orient-Instituts und Kuratoriumsmitglied der Eberhard-Schultz- Stiftung. Moderation und Input: Gün Tank – Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Diversität, Migration und Diskriminierung

Das 2018 erschienene Buch „Feindbild Islam und institutioneller Rassismus. Menschenrechtsarbeit in Zeiten von Migration und Anti-Terrorismus“(VSA-Verlag Hamburg) ist nach wie vor brennend aktuell. Dies zeigen nicht nur Anschläge und Überfälle auf Moscheen und (mutmaßliche) Moslems und die anschließenden Defizite bei der Ermittlungstätigkeit, sondern auch die Vorgänge um den Rücktritt des BND-Chefs Maaßen, zahlreiche Gerichtsentscheidungen und Fälle von Behördenwillkür sowie die schleppenden Ermittlungen wegen mutmaßlicher Terroristen in der Bundeswehr und Polizei – Jahre nach der problematischen „Aufarbeitung“ der NSU-Mordserie.

Erschreckend auch die Enthüllungen im Fall des mutmaßlichen Berliner Attentäters Amri und die Enthüllungen über die Verstrickungen von staatlichen Sicherheitskräften in den Anschlag auf den Linken Politiker Ferat Kocak.

Menschenrechtsanwalt Eberhard Schultz liest aus seiner kritischen Falldokumentation, in der Fälle der letzten zwei Jahrzehnte aus den verschiedensten Bereichen im jeweiligen Kontext dargestellt werden (Ausländer- und Asylrecht, Ermittlungs- und Strafverfahren, Vereins – und Arbeitsrecht und Verletzungen des Persönlichkeitsrechts) und spricht in der multikulturellen Begegnungsstätte des Bildungswerks Kreuzberg mit dem Orient – Experten Udo Steinbach über die internationale Dimension des Phänomens.

Es soll versucht werden, die Fragen zu beantworten:

– Was ist Rassismus heute? – weit über den völkischen Rassismus von Neonazis hinaus.

– Wie ist er historisch entstanden und warum heute noch virulent?

– Welche Rolle spielen hierbei die Medien als sogenannte vierte Gewalt?

– Warum wird heute aus dem Orient nicht mehr das Licht kommen gesehen (»ex oriente lux«), sondern nur noch finsterer Terrorismus und Pläne zur Eroberung des »christlichen Abendlandes« durch den Islam?

–  Was ist institutioneller Rassismus?

– Welche rechtlichen Instrumentarien gibt es, um den Rassismus zu bekämpfen?

Gemeinsam werden wir versuchen,  die Frage zu beantworten:

– Was kann, was muss getan werden, um den Rassismus wirksamer zu bekämpfen als bisher?

– PRESSEMITTEILUNG Termine vor dem Arbeitsgericht Berlin am 18.04.2019 – streitige Verhandlung gegen die Allianz in Mobbingklage und Güteverhandlung wegen Klage gegen fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters – weitere Ver-fahren laufen.

Am Donnerstag verhandelt die 4. Kammer des Arbeitsgerichts zunächst in streitiger Verhandlung die Klage eines langjährigen Mitarbeiters der Allianz auf Schadensersatz wegen Mobbings, nachdem die Güteverhandlung im Oktober letzten Jahres gescheitert war. Im unmittelbaren Anschluss daran findet eine Güteverhandlung mit eventuell anschließender streitiger Verhandlung aufgrund einer Kündigungsschutzklage des gleichen Arbeitnehmers gegen die Allianz statt, die diese aufgrund des Erhalts der Mobbingklage ausgesprochen hatte.

Ort: Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin

Zeit: 18.04.2019, 11:00 h und 11:30, Raum 241

Die Allianz sieht sich nicht nur den Klagen dieses Arbeitnehmers, auch wegen einer weiteren fristgemäßen Kündigung gegenüber, sondern auch Klagen weiterer Arbeitnehmer*innen: So auch der eines früheren Betriebsmitglieds aus dem gleichem Bereich, ebenfalls auf Schadensersatz wegen Mobbings, die nach Scheitern der Güteverhandlung zunächst eine Vorruhestandsregelung akzeptiert hatte, für die ich aber jetzt das Klageverfahren wieder aufgenommen habe. Außerdem berichten auch Medien, die sonst der Allianz durchaus nahe stehen, über Verfahren wegen Mobbings in anderen Bezirken, darunter die FAZ, Versicherungsbote, Versicherungsjournal und das Managermagazin.

Unter dem 13.7.2018 hatte ich für meinen Mandanten, angestellter Leiter einer Verkaufsregion der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Schadensersatz wegen Mobbings durch Vorgesetzte und Abmahnungen beim Arbeitsgericht eingereicht, mit den Anträgen,

  1. dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – nicht jedoch unter 250.000 €;
  2. festzustellen, dass weitere künftige Schäden zu ersetzen und entschädigen sind;die Abmahnungen des Klägers mit acht Schreiben vom 5. und. 19.4.2018 zurück-zunehmen und mit sämtlichen dazu enthalten Vorgängen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  3. Diese Klage hatte die Allianz zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen. Bereits in der Güteverhandlung zur Mobbingklage hatte ich darauf hingewiesen, dass deren Begründung zum überwiegenden Teil aus längst bekannten Vorwürfen bestand, die ich mit einem außergerichtlichen Anspruchsschreiben von 2016 geltend gemacht hatte, aufgrund dessen der Vorstand nicht etwa eine Kündigung, sondern eine „außergerichtliche deeskalierende Vorgehensweise“ angeregt hatte. Daraufhin hatten Gespräche mit dem Vorstand stattgefunden, in deren Rahmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 125.000,00 € angeboten waren, die letztlich gescheitert sind. (vgl. meine Pressemitteilung vom 08.10.2018

     

Die außerordentliche Kündigung ist also schon deshalb unwirksam, weil eine außerordentliche fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe zulässig ist. Außerdem  verstößt eine Kündigung wegen der Erhebung einer Klage zur Klärung rechtlicher Ansprüche gegen den Arbeitgeber gegen das so genannte Maßregelverbot des § 612 a BGB.

Später hat der Mandant nicht nur die Serie von Abmahnungen als Reaktion auf die Schadensersatzansprüche erhalten, sondern kurz nach Einreichen der Mobbing-Klage die oben erwähnte fristlose Kündigung ohne jede Begründung oder vorherige Anhörung zu den pauschalen Vorwürfen eines angeblich vertragswidrigen Verhaltens. Wenig später erfolgte eine weitere, diesmal fristgemäße Kündigung, gegen die ich ebenfalls Klage einreicht habe. Nach Scheitern der Güteverhandlung ist bisher noch kein Termin zur streitigen Verhandlung von der zuständigen 63. Kammer anberaumt worden.

Die 4. Kamer des Arbeitsgerichts wird also zu entscheiden haben, ob dem Mandanten eine Entschädigung nach § 253 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mandanten durch die Vorgesetzten zusteht. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorge – und Schutzpflichten auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, so dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und sowie sicherzustellen, er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigung und/ oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Er haftet gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer für schuldhaft begangen Persönlichkeitsrechts – oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzten anderer Mitarbeiter, insbesondere Vorgesetzte.

H.- Eberhard Schultz, Rechtsanwalt, Berlin den 16.04.2019

Aktuelle Informationsveranstaltung der »Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale Menschenrechte und Partizipation« zum Thema „soziales Menschenrecht auf Wohnung“ für alle mit Expertinnen, Politikerinnen und Initiativen von Betroffenen

Am Donnerstag, den 28. März im Haus der Demokratie und Menschenrechte im Rahmen der monatlichen Vesper »Menschenrechte aktuell« veranstaltet von:
Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale Menschenrechte und Partizipation, Internationale Liga für Menschenrechte, Humanistische Union e.V., Stiftung Haus der Demokratie und Menschenrechte. In Kooperation mit attac Berlin

– aktuelle Informationsveranstaltung zum Abbau von Menschenrechten in Deutschland und den sozialen Menschenrechten

Es laden ein zur
„Linken Gesprächsrunde“
ISOR    GBM                                 
 am Mittwoch, dem 13. Februar 2019, 17 Uhr, im Seminarraum 1,
1. Stock, des Bürohauses Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin
mit dem Menschenrechtsanwalt
Eberhard Schultz
zum Thema „Abbau der Menschenrechte und sozialen Menschenrechte in der Bundesrepublik Deutschland 
Moderation: Hans Bauer, Vors. GRH und Gert Julius, Vors. BüSGM
Eintritt frei

Soziale Menschenrechte: „Haben wir leider nicht geschafft“

Soziale Menschenrechte: „Haben wir leider nicht geschafft“

Beitrag in den Nachdenkseiten vom 20. Januar 2019 um 11:45; Ein Artikel der Redaktion

Das Recht auf Arbeit, auf Bildung, das Recht auf Wohnung, und das Recht auf soziale Sicherheit und Gesundheit: Das sind einige der sozialen Menschenrechte, die seit 1966 Teil des UN-Sozialpakts und damit völkerrechtlich verbindlich sind. Doch wie ist es um diese Rechte in Deutschland bestellt? Eberhard Schultz, Menschenrechtsanwalt und Gründer der Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale Menschenrechte und Partizipation, betont im NachDenkSeiten-Interview, dass die sozialen Menschenrechte „keineswegs Menschenrechte zweiter Klasse“ sind, aber in Deutschland nur „höchst unvollkommen“ über das Sozialstaatsprinzip im Grundgesetzt verankert sind. Ein Interview über die Bedeutung der sozialen Menschenrechte und die Weigerung der Bundesregierung, ein wichtiges Protokoll zum UN-Sozialpakt zu unterzeichnen. Von Marcus Klöckner.

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Presseerklärung der Internationalen Liga für Menschenrechte

vom 06. November 2018

Das Kuratorium der Internationalen Liga für Menschenrechte e.V. hat beschlossen, die kurdische Kommunalpolitikerin Leyla Imret aus Cizre/Türkei und den Diplom-Sozialarbeiter Ottmar Miles-Paul aus Kassel für ihre Zivilcourage und ihren Einsatz bei der Verwirklichung der Menschenrechte mit der Carl-von-Ossietzky-Medaille 2018 auszuzeichnen.

Festliche Verleihung

am Sonntag, 16. Dez. 2018

um 11:00 Uhr im Grips Theater, Altonaer Str. 22, 10557 Berlin

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Zum 70. Jahrestag der UN-Menschenrechtsdeklaration

Ein Interview mit Eberhard Schultz im Neuen Deutschland vom 10.12.2018

GroKo ist Schuld an wachsender Armut

Die Gemeinsame Erklärung zum Jubiläum der Verkündung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

von: Humanistische Union, Ärzte ohne Grenzen, Eberhard-Schultz-Stiftung, FIAN, Haus der Demokratie und Menschenrechte, Päritätischer Wohlfahrtsverband, Ialana, Internationale Liga für Menschenrechte, IPPNW u.a

Gemeinsame Erklärung

– PRESSEMITTEILUNG: Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin am 09.10.2018 im Mobbing-Verfahren gegen Allianz gescheitert – Termin in der Kündigungsschutzsache 13.11.2018.

In der Güteverhandlung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hat der Vorsitzende nach einer kurzen Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Klageschrift und mündlicher Ausführungen der Vertreter der Allianz einen Vergleich vorgeschlagen. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2019 beendet und eine Abfindung gezahlt werden, die deutlich über der bisher im Raum stehenden Summe lag. Die Beklagte hat dies kategorisch zurückgewiesen.

Nach dem Scheitern wurde zunächst meinem Mandanten aufgegeben, die Klagebegründung in zeitlicher Abfolge und Tabellenform zu ergänzen, der Gegenseite wurde aufgegeben, hierauf binnen weiteren sechs Wochen zu erwidern.

Die Vertreter der Allianz, die es nicht für nötig gehalten hatten, zur bereits im Juli eingereichten und umfangreich begründeten Klage Stellung zu nehmen, ließen es sich jedoch nicht nehmen, zu betonen, dass die Allianz derartige Verunglimpfungen noch nicht erlebt habe, wie sie sich aus den Schreiben des Klägers ergäben. Sie versuchten dies ausgerechnet an einem Schreiben des Mandanten an den Vorstand des FC Bayern zu erläutern. Darin hatte dieser darum gebeten, seinen Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass die Allianz die eigenen Regeln zum Umgang mit Mitarbeitern einhalte.

Auf die Frage des Vorsitzenden nach dem Kündigungsgrund wurde von den Vertretern der Allianz allen Ernstes erklärt, das seien die Ausführungen in der Mobbingklage gewesen. Daraufhin habe ich darauf hingewiesen, dass die Begründung der Mobbingklage zu 3/4 aus den Vorwürfen des außergerichtlichen Anspruchsschreibens von 2016 bestand, aufgrund dessen der Vorstand nicht etwa eine Kündigung, sondern eine „außergerichtliche deeskalierende Vorgehensweise“ angeregt hatte. Daraufhin hatten Gespräche mit dem Vorstand stattgefunden, die letztlich gescheitert sind. (vgl. meine Pressemitteilung vom 08.10.2018)

Wenn jetzt also ausgerechnet diese Vorwürfe die inzwischen ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen sollen, ist die Position der Allianz auf Sand gebaut. Dies bestätigt den Eindruck, dass es sich – wie schon bei den vorrangegangenen Abmahnungen – um eine Retourkutsche handelt. Deshalb sind wir gespannt auf die Güteverhandlung vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts wegen der fristlosen Kündigung, die auf den

  1. November 2018, 10:30 Saal 216 (Arbeitsgericht Berlin)

anberaumt ist.

  1. EBERHARD SCHULTZ, Rechtsanwalt, Berlin den 10.10.2018

– akt. Pressemitteilung: Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin über Mobbing-Klage gegen die Allianz am Dienstag den 9.10.2018 – Klage gegen daraufhin erfolgte fristlose Kündigung des Mitarbeiters ist anhängig, Kündigungsschutzklage gegen weitere Kündigung heute eingereicht!

Am morgigen Dienstag findet zunächst eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin statt.

Ort: Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, Raum 216

Zeit: 9.10.2018 10:00 Uhr

Unter dem 13.7.2018 hatte ich für meinen Mandanten, Außendienstangestellten der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Schadensersatz wegen Mobbings durch Vorgesetzte und Abmahnungen beim Arbeitsgericht eingereicht, mit den Anträgen,

  1. dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – nicht jedoch unter 250.000 €;
  2. festzustellen, dass weitere künftige Schäden zu ersetzen und entschädigen sind;
  3. die Abmahnungen des Klägers mit acht Schreiben vom 5. und. 19.4.2018 zurück-zunehmen und mit sämtlichen dazu enthalten Vorgängen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Zum Hintergrund:

Mit der Klage werden Schadens-ersatzansprüche wegen langjährigen Mobbings der Allianz seit den Umstrukturierungen 2011 geltend gemacht, durch die der Kläger schwerwiegende gesundheitliche Schäden erlitten hat, deren Ursachen und Umfang auch fachärztlich belegt sind. In der mehr als 20-seitigen Klageschrift werden zahlreiche  systematische Schikanen (wie das Nicht-Einhalten von Zusagen, Entziehung von Aufgaben Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten, auf die er Anspruch hatte) Herabwürdigungen (wie das beleidigende Anbrüllen in Gegenwart anderer Mitarbeiter)und Einschüchterungen des Klägers durch Vorgesetzte (»Ich werde Ihnen das Leben zur Hölle machen!“) bis hinauf zu Organ-Mitgliedern dargelegt und unter Beweis gestellt.

Zunächst hatte der Mandant sich zusammen mit einer ebenfalls von Mobbing betroffenen Kollegin an den Bundestagsabgeordneten und Rechtsanwalt, Dr. Gregor Gysi, mit der Bitte um Unterstützung gewandt, dem gegenüber der Vorstand der Allianz auch zunächst eine Lösung versprach, zu der es jedoch nicht kam; deshalb wurde ich gebeten, die anwaltliche Vertretung der Mitarbeiter zu übernehmen.

Nach einem außergerichtlichen Anspruchsschreiben kam es zu einer Korrespondenz und einem Personalgespräch, in deren Verlauf sich die Parteien jedoch nicht über die Modalitäten eines Auflösungsvertrages im Hinblick auf die Höhe der Abfindung einigen konnten. Die Beklagte hatte angeboten, unter den besonderen Umständen eine Abfindung von 125.000 € zu zahlen, was der Kläger jedoch als erheblich zu gering ablehnte. Im Anschluss daran hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt, soweit ihm dies möglich war. Im Jahr 2018 hat er zu den Betriebsratswahlen kandidiert und wurde zum Ersatz-Mitglied des Betriebsrats gewählt. Im Anschluss daran erhielt er eine Serie ungerechtfertigter Abmahnungen, die ebenfalls mit der Klage ange-griffen werden.

Sollte es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung kommen, wird das Arbeits-gericht zu entscheiden haben, ob eine Entschädigung nach § 253 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mandanten durch die Vorgesetzten zu steht. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorge – und Schutzpflichten auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, so dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigung und/ oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Er haftet gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer für schuldhaft begangen Persönlichkeitsrechts – oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzten anderer Mitarbeiter, insbesondere Vorgesetzte.

Schadensersatzansprüche erhalten, sondern kurz nach Einreichen der Mobbing-Klage auch noch eine fristlose Kündigungen ohne jede Begründung oder vorherige Anhörung zu den pauschalen Vorwürfen eines angeblich vertragswidrigen Verhaltens. Gegen die fristlose Kündigung ist bereits Kündigungsschutzklage erhoben – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ist anberaumt auf den 13. November 10:30 Uhr – Wenig später erfolgte eine weitere, diesmal fristgemäße Kündigung, gegen die ich heute die Klage einreichen werde.

Inzwischen berichten die Medien auch über Mobbing-Klagen vor anderen Arbeitsgerichten  gegen die Allianz. Es wird mit Spannung erwartet, wie diese den bei zahlreichen Mitarbeiter*innen und in Teilen der Öffentlichkeit entstandenen negativen Eindruck vor Gericht entgegentreten will.

EBERHARD SCHULTZ, Rechtsanwalt

Berlin den 8.10.2018