– PRESSEMITTEILUNG Termine vor dem Arbeitsgericht Berlin am 18.04.2019 – streitige Verhandlung gegen die Allianz in Mobbingklage und Güteverhandlung wegen Klage gegen fristlose Kündigung eines langjährigen Mitarbeiters – weitere Ver-fahren laufen.

Am Donnerstag verhandelt die 4. Kammer des Arbeitsgerichts zunächst in streitiger Verhandlung die Klage eines langjährigen Mitarbeiters der Allianz auf Schadensersatz wegen Mobbings, nachdem die Güteverhandlung im Oktober letzten Jahres gescheitert war. Im unmittelbaren Anschluss daran findet eine Güteverhandlung mit eventuell anschließender streitiger Verhandlung aufgrund einer Kündigungsschutzklage des gleichen Arbeitnehmers gegen die Allianz statt, die diese aufgrund des Erhalts der Mobbingklage ausgesprochen hatte.

Ort: Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin

Zeit: 18.04.2019, 11:00 h und 11:30, Raum 241

Die Allianz sieht sich nicht nur den Klagen dieses Arbeitnehmers, auch wegen einer weiteren fristgemäßen Kündigung gegenüber, sondern auch Klagen weiterer Arbeitnehmer*innen: So auch der eines früheren Betriebsmitglieds aus dem gleichem Bereich, ebenfalls auf Schadensersatz wegen Mobbings, die nach Scheitern der Güteverhandlung zunächst eine Vorruhestandsregelung akzeptiert hatte, für die ich aber jetzt das Klageverfahren wieder aufgenommen habe. Außerdem berichten auch Medien, die sonst der Allianz durchaus nahe stehen, über Verfahren wegen Mobbings in anderen Bezirken, darunter die FAZ, Versicherungsbote, Versicherungsjournal und das Managermagazin.

Unter dem 13.7.2018 hatte ich für meinen Mandanten, angestellter Leiter einer Verkaufsregion der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Schadensersatz wegen Mobbings durch Vorgesetzte und Abmahnungen beim Arbeitsgericht eingereicht, mit den Anträgen,

  1. dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – nicht jedoch unter 250.000 €;
  2. festzustellen, dass weitere künftige Schäden zu ersetzen und entschädigen sind;die Abmahnungen des Klägers mit acht Schreiben vom 5. und. 19.4.2018 zurück-zunehmen und mit sämtlichen dazu enthalten Vorgängen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
  3. Diese Klage hatte die Allianz zum Anlass für eine fristlose Kündigung genommen. Bereits in der Güteverhandlung zur Mobbingklage hatte ich darauf hingewiesen, dass deren Begründung zum überwiegenden Teil aus längst bekannten Vorwürfen bestand, die ich mit einem außergerichtlichen Anspruchsschreiben von 2016 geltend gemacht hatte, aufgrund dessen der Vorstand nicht etwa eine Kündigung, sondern eine „außergerichtliche deeskalierende Vorgehensweise“ angeregt hatte. Daraufhin hatten Gespräche mit dem Vorstand stattgefunden, in deren Rahmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von 125.000,00 € angeboten waren, die letztlich gescheitert sind. (vgl. meine Pressemitteilung vom 08.10.2018

     

Die außerordentliche Kündigung ist also schon deshalb unwirksam, weil eine außerordentliche fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe zulässig ist. Außerdem  verstößt eine Kündigung wegen der Erhebung einer Klage zur Klärung rechtlicher Ansprüche gegen den Arbeitgeber gegen das so genannte Maßregelverbot des § 612 a BGB.

Später hat der Mandant nicht nur die Serie von Abmahnungen als Reaktion auf die Schadensersatzansprüche erhalten, sondern kurz nach Einreichen der Mobbing-Klage die oben erwähnte fristlose Kündigung ohne jede Begründung oder vorherige Anhörung zu den pauschalen Vorwürfen eines angeblich vertragswidrigen Verhaltens. Wenig später erfolgte eine weitere, diesmal fristgemäße Kündigung, gegen die ich ebenfalls Klage einreicht habe. Nach Scheitern der Güteverhandlung ist bisher noch kein Termin zur streitigen Verhandlung von der zuständigen 63. Kammer anberaumt worden.

Die 4. Kamer des Arbeitsgerichts wird also zu entscheiden haben, ob dem Mandanten eine Entschädigung nach § 253 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mandanten durch die Vorgesetzten zusteht. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorge – und Schutzpflichten auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, so dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und sowie sicherzustellen, er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigung und/ oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Er haftet gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer für schuldhaft begangen Persönlichkeitsrechts – oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzten anderer Mitarbeiter, insbesondere Vorgesetzte.

H.- Eberhard Schultz, Rechtsanwalt, Berlin den 16.04.2019

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