Im Verfahren Tank gegen NPD-„Heimführungsbeauftragten“ wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Kammergericht gehalten, jetzt zu Gunsten der Klägerin, Azize Tank MdB (DIE LINKE) zu entscheiden.
Nach dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (VerfGH) vom 01.07.2015 muss das Kammergericht (KG) neu verhandeln und entscheiden. Der VerfGH hatte das Urteil des Kammergerichts vom 15.05.2014 wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mandantin – Art. 7 i.V.m. Art. 6 Verfassung von Berlin (VvB) aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen (vgl. die früheren Pressemitteilungen).
Zu Grunde lag ein an die Mandatin mit dem Briefkopf der NPD – Landesverband Berlin versehenes Schreiben an ihre Privatanschrift, unterzeichnet von dem „Heimführungsbeauftragten der NPD“, in dem diese zur „freiwilligen Auswanderung“ aufgefordert worden war und in dem es weiter hieß: „Ihre politische Einflussnahme auf die ethnische Gruppe der Deutschen könnte aus menschenrechtlichen Erwägungen vielleicht sogar strafbar sein, weil es verboten ist, den physischen und psychischen Zustand einer ethnischen Gruppe zu manipulieren.“