– akt. Pressemitteilung: Mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin über Mobbing-Klage gegen die Allianz am Dienstag den 9.10.2018 – Klage gegen daraufhin erfolgte fristlose Kündigung des Mitarbeiters ist anhängig, Kündigungsschutzklage gegen weitere Kündigung heute eingereicht!

Am morgigen Dienstag findet zunächst eine Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin statt.

Ort: Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin, Raum 216

Zeit: 9.10.2018 10:00 Uhr

Unter dem 13.7.2018 hatte ich für meinen Mandanten, Außendienstangestellten der Allianz Beratungs- und Vertriebs-AG, Schadensersatz wegen Mobbings durch Vorgesetzte und Abmahnungen beim Arbeitsgericht eingereicht, mit den Anträgen,

  1. dem Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – nicht jedoch unter 250.000 €;
  2. festzustellen, dass weitere künftige Schäden zu ersetzen und entschädigen sind;
  3. die Abmahnungen des Klägers mit acht Schreiben vom 5. und. 19.4.2018 zurück-zunehmen und mit sämtlichen dazu enthalten Vorgängen aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Zum Hintergrund:

Mit der Klage werden Schadens-ersatzansprüche wegen langjährigen Mobbings der Allianz seit den Umstrukturierungen 2011 geltend gemacht, durch die der Kläger schwerwiegende gesundheitliche Schäden erlitten hat, deren Ursachen und Umfang auch fachärztlich belegt sind. In der mehr als 20-seitigen Klageschrift werden zahlreiche  systematische Schikanen (wie das Nicht-Einhalten von Zusagen, Entziehung von Aufgaben Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten, auf die er Anspruch hatte) Herabwürdigungen (wie das beleidigende Anbrüllen in Gegenwart anderer Mitarbeiter)und Einschüchterungen des Klägers durch Vorgesetzte (»Ich werde Ihnen das Leben zur Hölle machen!“) bis hinauf zu Organ-Mitgliedern dargelegt und unter Beweis gestellt.

Zunächst hatte der Mandant sich zusammen mit einer ebenfalls von Mobbing betroffenen Kollegin an den Bundestagsabgeordneten und Rechtsanwalt, Dr. Gregor Gysi, mit der Bitte um Unterstützung gewandt, dem gegenüber der Vorstand der Allianz auch zunächst eine Lösung versprach, zu der es jedoch nicht kam; deshalb wurde ich gebeten, die anwaltliche Vertretung der Mitarbeiter zu übernehmen.

Nach einem außergerichtlichen Anspruchsschreiben kam es zu einer Korrespondenz und einem Personalgespräch, in deren Verlauf sich die Parteien jedoch nicht über die Modalitäten eines Auflösungsvertrages im Hinblick auf die Höhe der Abfindung einigen konnten. Die Beklagte hatte angeboten, unter den besonderen Umständen eine Abfindung von 125.000 € zu zahlen, was der Kläger jedoch als erheblich zu gering ablehnte. Im Anschluss daran hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis fortgesetzt, soweit ihm dies möglich war. Im Jahr 2018 hat er zu den Betriebsratswahlen kandidiert und wurde zum Ersatz-Mitglied des Betriebsrats gewählt. Im Anschluss daran erhielt er eine Serie ungerechtfertigter Abmahnungen, die ebenfalls mit der Klage ange-griffen werden.

Sollte es in der Güteverhandlung nicht zu einer Einigung kommen, wird das Arbeits-gericht zu entscheiden haben, ob eine Entschädigung nach § 253 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Mandanten durch die Vorgesetzten zu steht. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorge – und Schutzpflichten auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, so dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigung und/ oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Er haftet gegenüber den betroffenen Arbeitnehmer für schuldhaft begangen Persönlichkeitsrechts – oder Gesundheitsverletzungen durch von ihm als Erfüllungsgehilfen eingesetzten anderer Mitarbeiter, insbesondere Vorgesetzte.

Schadensersatzansprüche erhalten, sondern kurz nach Einreichen der Mobbing-Klage auch noch eine fristlose Kündigungen ohne jede Begründung oder vorherige Anhörung zu den pauschalen Vorwürfen eines angeblich vertragswidrigen Verhaltens. Gegen die fristlose Kündigung ist bereits Kündigungsschutzklage erhoben – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ist anberaumt auf den 13. November 10:30 Uhr – Wenig später erfolgte eine weitere, diesmal fristgemäße Kündigung, gegen die ich heute die Klage einreichen werde.

Inzwischen berichten die Medien auch über Mobbing-Klagen vor anderen Arbeitsgerichten  gegen die Allianz. Es wird mit Spannung erwartet, wie diese den bei zahlreichen Mitarbeiter*innen und in Teilen der Öffentlichkeit entstandenen negativen Eindruck vor Gericht entgegentreten will.

EBERHARD SCHULTZ, Rechtsanwalt

Berlin den 8.10.2018

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