In der Güteverhandlung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin hat der Vorsitzende nach einer kurzen Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Klageschrift und mündlicher Ausführungen der Vertreter der Allianz einen Vergleich vorgeschlagen. Danach sollte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2019 beendet und eine Abfindung gezahlt werden, die deutlich über der bisher im Raum stehenden Summe lag. Die Beklagte hat dies kategorisch zurückgewiesen.
Nach dem Scheitern wurde zunächst meinem Mandanten aufgegeben, die Klagebegründung in zeitlicher Abfolge und Tabellenform zu ergänzen, der Gegenseite wurde aufgegeben, hierauf binnen weiteren sechs Wochen zu erwidern.
Die Vertreter der Allianz, die es nicht für nötig gehalten hatten, zur bereits im Juli eingereichten und umfangreich begründeten Klage Stellung zu nehmen, ließen es sich jedoch nicht nehmen, zu betonen, dass die Allianz derartige Verunglimpfungen noch nicht erlebt habe, wie sie sich aus den Schreiben des Klägers ergäben. Sie versuchten dies ausgerechnet an einem Schreiben des Mandanten an den Vorstand des FC Bayern zu erläutern. Darin hatte dieser darum gebeten, seinen Einfluss dahingehend geltend zu machen, dass die Allianz die eigenen Regeln zum Umgang mit Mitarbeitern einhalte.
Auf die Frage des Vorsitzenden nach dem Kündigungsgrund wurde von den Vertretern der Allianz allen Ernstes erklärt, das seien die Ausführungen in der Mobbingklage gewesen. Daraufhin habe ich darauf hingewiesen, dass die Begründung der Mobbingklage zu 3/4 aus den Vorwürfen des außergerichtlichen Anspruchsschreibens von 2016 bestand, aufgrund dessen der Vorstand nicht etwa eine Kündigung, sondern eine „außergerichtliche deeskalierende Vorgehensweise“ angeregt hatte. Daraufhin hatten Gespräche mit dem Vorstand stattgefunden, die letztlich gescheitert sind. (vgl. meine Pressemitteilung vom 08.10.2018)
Wenn jetzt also ausgerechnet diese Vorwürfe die inzwischen ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen sollen, ist die Position der Allianz auf Sand gebaut. Dies bestätigt den Eindruck, dass es sich – wie schon bei den vorrangegangenen Abmahnungen – um eine Retourkutsche handelt. Deshalb sind wir gespannt auf die Güteverhandlung vor der 4. Kammer des Arbeitsgerichts wegen der fristlosen Kündigung, die auf den
- November 2018, 10:30 Saal 216 (Arbeitsgericht Berlin)
anberaumt ist.
- EBERHARD SCHULTZ, Rechtsanwalt, Berlin den 10.10.2018