Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bremen: Durchsuchung des Islamischen Kulturzentrums Bremen (IKZ) am 28.02.2015 war rechtswidrig

Mit soeben eingegangenen Beschluss vom 03.07.2015 hat das Landgericht Bremen der Beschwerde gegen die Durchsuchung des IKZ am 28.02.2015 stattgegeben und festgestellt, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen angeordnete Durchsuchung rechtswidrig war; die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt: Es habe keine konkreten Hinweise auf Waffen oder „Terroristen“ im IKZ gegeben. „Allein der – lt. OStA Schmitt- am 28.02.2015 noch nicht verschriftete Hinweis einer VP vom 27.02.2015, dass sich vier Franzosen mit zwei Maschinenpistolen und mehreren Faustfeuerwaffen im IKZ aufhalten, die am Waffenhandel des Beschuldigten beteiligt gewesen sein sollen (I BI. 99) … stellt einen Bezug zwischen dem Beschuldigten und·der ihm vorgeworfenen Straftat einerseits und dem IKZ andererseits her. Diese mündliche Äußerung des ermittelnden Staatsanwalts ist damit die tragende Grundlage für den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss. (…) Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren um Vorlage des Hinweises in verschrifteter Form gebeten, was nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft von der nicht näherbezeichneten „VP – Führung“ mit Hinweis auf die heftigen „Auseinandersetzungen der verschiedenen Lager in Bremen-Nord“ und anhaltende Bestrebungen zur Enttarnung der Vertrauensperson abgelehnt worden sei. Für die Kammer ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum der mündlich gegenüber der Ermittlungsrichterin mitgeteilte, (und von ihr niedergeschriebene) Sachverhalt in Form einer dienstlichen Äußerung des für die Entgegennahme und Weitergabe verantwortlichen Beamten zu einer Gefährdung der Vertrauensperson führen könnte. Bei dieser Sachlage muss vielmehr die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass niemand als Verantwortlicher bezeugen kann, dass es tatsächlich einen Hinweis mit dem vom Staatsanwalt an die Ermittlungsrichterin übermittelten Inhalt gegeben hat. Diese Möglichkeit erscheint auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil sich auch weitere angebliche Hinweise im Verfahren bei nachträglicher Überprüfung nicht bestätigt haben, wie der Hinweis auf einen geplanten terroristischen Anschlag in Bremen (vgl. II BI. 58) und der Hinweis, bei den unbekannten Personen im IKZ handele es sich um Franzosen …“ (Hervorhebung v. Verf.)

Dies ist eine „schallende Ohrfeige“ für die Amtsrichterin, die die Durchsuchung angeordnete hatte und die Staatsanwaltschaft und Polizei als Ermittlungsbehörden. Dem tagelang andauernden polizeilichen Ausnahmezustand in der Bremer City aufgrund der dubiosen „Terrorwarnung“, die bereits öffentlich kritisiert worden ist, ist damit der Boden entzogen. Der Vorsitzende des IKZ erklärt zu der Entscheidung: „Durch die Durchsuchung ist unsere Gemeinde verunglimpft und die Bremer Bevölkerung verunsichert worden. Das muss personelle Konsequenzen bei allen beteiligten Behörden haben, wir wünschen uns eine Aufklärung durch den parlamentarischen Untersuchungsausschuss.“

Nach diesem Beschluss dürfte auch die Äußerung aller in der Bremer Bürgerschaft vertretenen Parteien nach Aktenstudium, sie könnten jetzt die Maßnahmen nachvollziehen, mehr als in Frage gestellt sein.

Ich bin vom IKZ beauftragt, auch insoweit Schadensersatzansprüche zu prüfen. Über die Art und Weise der Durchsuchung, die vom IKZ wegen des rabiaten Vorgehens und Verletzung der religiösen Gefühle der Moslems zwischen den Freitagsgebeten beanstandet worden waren, ist mit dem Beschluss des Landgerichts noch nicht entschieden. In Kürze wird auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen über meine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen der umstrittenen Äußerungen des Innensenators erwartet. Das Verwaltungsgericht hatte dem IKZ bisher nur insoweit Recht geben, als dem Innensenator untersagt wurde, zu behaupten, das IKZ werde aus Saudi Arabien finanziert. Nach dem Beschluss des Landgerichts stehen meiner Einschätzung nach auch gute Erfolgsaussichten hinsichtlich der weiteren umstrittenen Behauptungen des Innensenators, insbesondere die angebliche Unfriedlichkeit und der angeblichen Propagierung der Vollverschleierung, der Befürwortung der körperlichen Züchtigung der Frau und Beschränkung ihrer Freiheitsrechte, sowie Ablehnung der Demokratie als System durch das IKZ.

Berlin, 10.07.2015

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