– Endgültiger Erfolg gegen die Ausweisung des angeblichen ägyptischen „Hasspredigers“ nach 10 Jahren Gerichtsverfahren durch alle Instanzen!

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Bremen am 15.12.2015 nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut über die Berufung der Stadtgemeinde Bremen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.10.2005 verhandeln und Beweis erheben wollte, hat die Stadtgemeinde überraschenderweise das Rechtsmittel zurückgenommen. Dadurch dürfte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausweisung aus dem Jahre 2005 endlich rechtskräftig werden. Jetzt müssen Schadensersatzansprüche des Imams geprüft werden. Grund für diesen Sinneswandel beim Innensenator dürfte die Anfrage des Oberverwaltungsgerichts an den Senator gewesen sein, den Namen und die Anschrift der Vertrauensperson des Landesamtes für Verfassungsschutz mitzuteilen, auf deren Berichterstattung die Erkenntnisse der Ausländerbehörde teilweise beruhen, sowie die Aufforderung, dem Gericht alle innerhalb seiner Behörde vorliegenden Vorgänge über den Inhalt der dem Kläger vorgeworfenen Predigten im Zeitraum vom 16.07.2004 bis zum 21.01.2005 vorzulegen.

Das Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts hatte den Bescheid der Ausländerbehörde vom Februar 2005 aufgehoben, mit dem der Imam Nabi A. El. K. aus Deutschland ausgewiesen, ihm die Abschiebung angedroht und die Geltungsdauer seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis verkürzt worden war. Da der Imam während eines Aufenthaltes in Ägypten ausgewiesen worden war, konnte er trotz der positiven Entscheidung bisher nicht nach Deutschland zurückkehren.

Der Fall hat seinerzeit die regionalen Medien intensiv beschäftigt. Bis heute haben sich die Behörden geweigert, die zugrunde liegenden Erkenntnisse und Erkenntnisquellen offen zulegen. Das Verfahren wirft ein Schlaglicht auf die schwerwiegenden menschenrechtlichen Defizite bei Verfahren gegen Moslems, die – wie das Islamische Kulturzentrum – ohne gerichtsverwertbare Beweise der Unterstützung des Terrorismus bezichtigt werden (vgl. meine Pressemitteilung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung durch das Bremer Landgericht)

Zum Hintergrund: In dem Ausweisungsbescheid , den der Imam mit Unterstützung der Moscheegemeinde und der Muslime Bremen e.V. angefochten hatte, wurde ihm vorgeworfen, so genannte „Hasspredigten“ gehalten zu haben; er habe u. a. „wiederholt scharfe Angriffe gegen die USA und Israel (geführt) und die Gläubigen dazu aufgerufen, den massenhaften Widerstand in Palästina, Afghanistan, Saudi Arabien und anderen Teilen der Welt gegen die imperialistische Politik der Busch-Scharon- Adiministration zu erproben; dieser Religionskrieg solle von den Gläubigen nicht durch Gebete sondern durch große Spendenbereitschaften in jeglicher Form unterstützt werden“.

Der Imam hat diese Vorwürfe von Anfang an bestritten, er habe lediglich die Kriege und das Vorgehen gegen die Palästinenser kritisiert. Das Verwaltungsgericht hat der Klage 2005 stattgegeben, ohne auf die umstrittenen angeblichen Hasspredigten näher einzugehen; der Kläger habe sich weder an Gewalttätigkeiten beteiligt bzw. zur Gewaltanwendung aufgerufen, noch als Imam die freiheitlich, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet – selbst wenn man die Richtigkeit des von der Sicherheitsbehörden vorgetragenen Inhalts der Predigten unterstelle. Die Stadtgemeinde hat dieses Urteil angefochten, ohne dies überzeugend zu begründen. Nachdem ich das OVG in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass das Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer gegen die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonventionen verstößt, hat der 1. Senat bereits vor Jahren die Stadtgemeinde Bremen um Prüfung gebeten, ob die zugrunde gelegte Ausweisungsverfügung nicht aufgehoben werden könne, da es das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend halte. Der Innensenator hat sich hierzu nicht durchringen können, sondern angebliche neue Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden vorgelegt. Diese erschöpften sich jedoch bei genauerer Betrachtung in irrelevanten Lappalien. Trotzdem scheute sich der Innensenator nicht, in der mündlichen Verhandlung 2013 31 Beweisanträge stellen und nach einem für den Imam positiven Berufungsurteil des OVG eine Anfechtungsschrift von 100 (in Worten einhundert) Seiten verfassen zu lassen und so eine erneute Verhandlung beim OVG zu erzwingen, auf die er jetzt kleinlaut verzichten musste…

Nach meinen Erfahrungen durchaus typisch für zahlreiche ähnliche Fälle. Es bleibt abzuwarten, ob der Imam nach zehn Jahren endlich wieder die Möglichkeit erhält, auch tatsächlich nach Deutschland einzureisen und ob die Medien ähnlich groß über diesen Erfolg berichten wie seinerzeit über die Ausweisung. – darauf zu hoffen, dass beim Innensenator die Haltung gegenüber der „salafistischen Szene“ nach dieser erneuten Niederlage selbstkritisch überprüft wird, dürfte vergebens sein.

Berlin, den 16.12.2015 Schultz, Rechtsanwalt

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