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	<title>H.-Eberhard Schultz</title>
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	<description>Rechtsanwalt, Notar a. D.</description>
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		<title>Provokation der Rechtspopulisten mit den „Mohammed-Karikaturen“ muss verboten werden</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 17:34:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[antiislamischer Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>

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		<description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht: Provokation der Rechtspopulisten mit den „Mohammed-Karikaturen“ muss verboten werden Wer mit den „Mohammed-Karikaturen“ vor Berliner Moscheen provozieren will, kann sich nicht auf die Versammlungs-, Meinungs- oder Kunstfreiheit berufen Heute Morgen habe ich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin gestern Nachmittag den Eilantrag dreier Moschee-Vereine abgelehnt hatte, der Bürgerbewegung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">PRESSEMITTEILUNG</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht: Provokation der Rechtspopulisten mit den „Mohammed-Karikaturen“ muss verboten werden</strong></p>
<p style="text-align: center;"><strong>Wer mit den „Mohammed-Karikaturen“ vor Berliner Moscheen provozieren will, kann sich nicht auf die Versammlungs-, Meinungs- oder Kunstfreiheit berufen</strong></p>
<p>Heute Morgen habe ich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin gestern Nachmittag den Eilantrag dreier Moschee-Vereine abgelehnt hatte, der Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ zu untersagen, während der Kundgebungen am morgigen Samstag vor deren Einrichtungen die so genannten „Mohammed-Karikaturen“ zu zeigen. Die Antragsteller wollten verhindern, dass mit diesen so genannten „Mohammed-Karikaturen“ gläubige Moslems provoziert werden, weil darin u. a. der Prophet Mohammed mit einer gezündeten Bombe unter dem Turban gezeigt wird – diese Gleichsetzung von Islam und Terrorismus ist eine gezielte antimuslimische, rassistische Provokation, die zu Recht auf breite Ablehnung stößt. Zahlreiche Initiativen, Parteien, Gewerkschafts- und Kirchenvertreter haben zu Protesten aufgerufen. Selbst CDU Innensenator Henkel hat dazu erklärt: Er halte das Zeigen von Karikaturen &#8220;vor Gotteshäusern persönlich für falsch. Hier geht es ausschließlich um Provokation und die Verletzung religiöser Gefühle.&#8221;<br />
Die Vereine haben selbst in öffentlichen Erklärungen dazu aufgerufen, sich nicht provozieren zu lassen. Sie gehen davon aus, dass ihre verfassungsrechtlich garantierte Religionsausübungsfreiheit auch von der deutschen Justiz gegenüber derartigen Provokationen geschützt wird.</p>
<p>Die Beschwerde wird auf folgendes gestützt: Der angefochtene Beschluss geht zu Unrecht davon aus, dass das provokative Zeigen der „Mohammed-Karikaturen“ nicht strafbar sei. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht Berlin offensichtlich die Kommentierung, auf die es sich selbst stützt, nicht vollständig gelesen, heißt es doch dort wörtlich:</p>
<blockquote><p>&#8220;Das Nachsagen schimpflichen Verhaltens zentraler Figuren im jeweiligen Bekenntnis (Abs. 1) bzw. von Vertretern der Religionsgemeinschaft und das Nachsagen schimpflicher Zustände (Abs. 2) ist die unproblematische Variante des Beschimpfens, etwa wenn eine Religionsgemeinschaft als Verbrecherorganisation bezeichnet wird oder Maria als Prostituierte.&#8221;</p></blockquote>
<p>(so auch das OLG Celle)</p>
<p>Es dürfte schwer fallen, zu erklären, warum das Beschimpfen einer Religionsgemeinschaft als Verbrecherorganisation bei Christen strafbar sein soll, nicht jedoch bei Moslems. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre eine Verletzung des Grundrechts auf Religionsausübungsfreiheit.</p>
<p>Schultz, Rechtsanwalt<br />
Berlin, 17.08.2012</p>
<p>Für weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung (0172/4203768).<br />
schultz@menschenrechtsanwalt.de</p>
<p><a href="/wp-content/uploads/2013/01/PMBeschwerdeOVG.pdf" target="_blank">Die Pressemitteilung als pdf zum Download</a></p>
<p><em>Zu der kurz darauf ergangenen ebenfalls negativen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist anzumerken-<br />
das OVG wiederholt die Begründung des VG und setzt  sich mit der zentralen Beschwerdebegründung nicht auseinander: Danach ist schon die Bezeichnung der christlichen Religion als terroristisch ein strafbares Beschimpfen, das zum Verbot derartiger Provokationen führen müßte &#8211; um wieviel  mehr muss das für die gezielte Provokation durch das Zeigen einer Karikatur des Propheten Mohamed gelten, der direkt vor gläubigen Moslems und ihrer Moschee als Terrorist mit gezündeter Bombe unter dem Turban gezeigt werden soll!</p>
<p>Die grundsätzliche Rechtsfrage wird zu gegebener Zeit ohne den Druck der unmittelbar bevorstehenden antimuslimischen und  rassistischen Kundgebungen geklärt werden müssen.</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>OVG Berlin-Brandenburg entscheidet im Eilverfahren über die Beschwerde von Mohammed Hajib</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 13:37:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>

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		<description><![CDATA[PRESSEMITTEILUNG Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im Eilverfahren über die Beschwerde von Herrn Mohammed Hajib gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Auswärtige Amt – der UN Menschenrechtsrat verlangt die Freilassung des deutsch-marokkanischen Staatsangehörigen von Marokko Im Falle meines Mandanten Mohammed Hajib, dessen Vertretung in Deutschland ich Ende Juni des Jahres übernommen habe, stehen zur Jahreswende wichtige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: center;">PRESSEMITTEILUNG</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet im Eilverfahren über die Beschwerde von Herrn Mohammed Hajib gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Auswärtige Amt – der UN Menschenrechtsrat verlangt die Freilassung des deutsch-marokkanischen Staatsangehörigen von Marokko</strong></p>
<p>Im Falle meines Mandanten Mohammed Hajib, dessen Vertretung in Deutschland ich Ende Juni des Jahres übernommen habe, stehen zur Jahreswende wichtige Entscheidungen bevor. Er sitzt gegenwärtig noch im Gefängnis in Tiflet, Marokko, wegen einer Verurteilung zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wegen „Terrorismus“ aufgrund eines durch Folter erzwungenen Geständnisses in Polizeihaft als einzigem „Beweismittel“.</p>
<p>Das Auswärtige Amt hat ihn in der Haft sporadisch konsularisch betreut. Der Fall des Antragstellers hat aufgrund von Anfragen der Grünen (MdB Christian Ströbele) und der Linken (MdB Wolfgang Nešković) Parlament und Regierung beschäftigt; Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und arabische Organisationen haben sich für ihn eingesetzt, das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, Arbeitsgruppe für willkürliche Festnahmen, hat sich an die Regierung von Marokko gewandt; deutsche und internationale Massenmedien haben über den Fall berichtet.</p>
<p>Er war nach seiner Einreise in Frankfurt am Main am 17.02.2010, aus Pakistan kommend (wo er nach den Beschuldigungen der marokkanischen Behörden „terroristische Aktivitäten“ durchgeführt haben soll), von Beamten des Landesdeskriminalamtes ausführlich befragt und dann zu einer Weiterreise nach Marokko gedrängt worden, wo er am darauf folgenden Morgen verhaftet und wenig später in Polizeihaft schwer gefoltert wurde.</p>
<p>Auf parlamentarische Anfragen hat die deutsche Regierung bestätigt, dass den marokkanischen Behörden am 17.02.2010 vom BKA über die Weiterreise nach Marokko „im Rahmen des auch auf Gegenseitigkeit beruhenden polizeilichen Informationsaustausches“ berichtet worden sei, obwohl er sich nach „deutschem Recht nicht strafbar gemacht habe und er kein Beschuldigter eines Strafverfahrens in Deutschland sei“.</p>
<p>Den Eltern von Mohammed Hajib wurden vom deutschen Konsulat ein Brief aus Pakistan gezeigt, wonach sich ihr Sohn in Pakistan – wo er einige Monate wegen illegaler Einreise inhaftiert war – nicht weiter strafbar gemacht habe. Alle Versuche, dieses Schreiben, das für ein Wiederaufnahmeverfahren in Marokko mit dem Ziel des Freispruchs von entscheidender Bedeutung wäre, zu erhalten, hat das Auswärtige Amt ebenso zurückgewiesen, wie eine Akteneinsicht in die dort geführten Akten über die konsularische Betreuung usw. Zur Begründung wird angeführt, die Vorgänge seien geheimhaltungsbedürftig, „Teile der konsularischen Betreuung des Antragstellers, deren Freigabe erhebliche nachteilhafte Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen mit Marokko oder Pakistan zur Folge hätte, weil sie die die zwischenstaatlichen Verhältnisse als vertraulich behandelte Kommunikation zwischen deutschen und ausländischen Behörden offen legen würde“.</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Berlin hatte demgegenüber den Eilantrag auf Akteneinsicht vor allem mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Auswärtige Amt im Besitz von Informationen sein könnte, die geeignet wären, den Tatvorwurf zu widerlegen und ein Wiederaufnahmeverfahren durch das marokkanische Gericht erfolgreich durchzuführen. Hiergegen habe ich Beschwerde eingelegt und zur Begründung eine eidesstattliche Versicherung des Vaters des Mandanten vorgelegt, wonach dieser das oben genannte Schreiben gesehen und es ihm von einer Mitarbeiterin des Konsulats übersetzt wurde. Über die Beschwerde muss nun das Oberverwaltungsgericht entscheiden.</p>
<p>Inzwischen ist eine Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgrund einer Stellungnahme des Menschenrechtsrates vom 31.08.2012 bekannt geworden. Am Schluss der umfangreichen Begründung heißt es:</p>
<p>„51. Die Verhaftung von Herrn Mohammed Hajib ist willkürlich, sie verletzt die Artikel 5,9,10 und 11 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Artikel 7, 9 und 14 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten. Seine Verhaftung erfüllt die Kategorie III der willkürlichen Verhaftung … Deswegen ersucht die Arbeitsgruppe die Regierung von Marokko, die unmittelbare Freilassung von Herrn Hajib zu veranlassen und ihm eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe des Artikel 9 Abs. 5 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten zu zusprechen.</p>
<p>53. Die Gruppe entscheidet, dass die Beschuldigungen betreffend die Folterungen dem Spezialberichterstatter über die Folter und andere grausamen, und menschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen vorzulegen sind.“</p>
<p>Auch diese Entschließung der Vereinten Nationen wurde dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Die Familie erwartet die in Kürze fällige Entscheidung des Gerichts mit großer Sorge. Der Vater hatte seine eidesstattliche Versicherung mit den Worten beendet:</p>
<p>„Wir bitten die deutschen Behörden und Gerichte, uns zu helfen, damit wir die Unschuld unseres Sohnes nachweisen können und er frei kommt“.</p>
<p>Schultz, Rechtsanwalt<br />
Berlin, 07.12.2012.</p>
<p>Für weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung (0172/4203768).<br />
schultz@menschenrechtsanwalt.de</p>
<p><a href="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/01/PMMohammedHajib.pdf" target="_blank">Die Pressemitteilung als pdf zum Download</a></p>
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		<title>Der Islam – Schrecken des Abendlands</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 13:10:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[antiislamischer Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rezension]]></category>

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		<description><![CDATA[Werner Ruf, Der Islam – Schrecken des Abendlands. Wie sich der Westen sein Feindbild konstruiert, Köln 2012 (PapyRossa-Verlag), 129 S., 9,90 € ________________________________________ Inhalt Vorbemerkung 7 1. Die Konstruktion kollektiver Identitäten: Wir und die Anderen 9 2. Rasse oder Kultur? 13 3. Der »Krieg gegen den Terror« als gegenzivilisatorisches Projekt 21 4. Was aber ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="wp-image-927 alignright" title="Der Islam - Schrecken des Abendlandes" src="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/01/ruf_islam.jpg" alt="" width="106" height="161" />Werner Ruf, Der Islam – Schrecken des Abendlands. Wie sich der Westen sein Feindbild konstruiert, Köln 2012 (PapyRossa-Verlag), 129 S., 9,90 €<br />
________________________________________<br />
Inhalt<br />
Vorbemerkung 7<br />
1. Die Konstruktion kollektiver Identitäten:<br />
Wir und die Anderen 9<br />
2. Rasse oder Kultur? 13<br />
3. Der »Krieg gegen den Terror«<br />
als gegenzivilisatorisches Projekt 21<br />
4. Was aber ist »der Islam«? 26<br />
5. Der Greater Middle East,<br />
der Islam und die Ressourcen 37<br />
6. Die NATO und ihr neues Feindbild Islam 49<br />
7. Orient – Okzident: Eine Geschichte der Kriege? 59<br />
8. Die Mär vom »christlich-jüdischen Erbe« des Abendlandes 65<br />
9. Antisemitismus und Islamophobie:<br />
Zwei Seiten einer Medaille? 72<br />
10. Islamhetze und ihre Akteure 80<br />
10.1 Sarrazin 82<br />
10.2 »Islamkritische Postkarten« 86<br />
10.3 Henryk M. Broder 89<br />
10.4 Ralph Giordano 96<br />
10.5 Die »Antideutschen« 99<br />
10.6 Anti-islamische Websites 105<br />
11. Die extreme Rechte entdeckt die Freundschaft zu Israel 110<br />
12. Der Kampf gegen die »Islamisierung« – Kampf für eine andere Gesellschaft 122</p>
<p>ein schmales Bändchen, das es in sich hat; verständlich und flüssig geschrieben, legt es die Axt an die Wurzel des westlichen Selbstverständnisses von der Überlegenheit seines demokratischen Modells, des angeblich so aufgeklärten »christlich-jüdischen Abendlandes«.</p>
<p>Bereits in der Vorbemerkung spricht er von der grenzenlosen »Hysterie um den Islam«, die ihren sinnfälligen Ausdruck unter anderem darin findet, dass die Hälfte der 6000 auf Planstellen beschäftigten Mitarbeiter des Verfassungsschutzes hierzulande »die islamistische Szene« beobachten. Diese Hysterie &#8211; so Ruf &#8211; erkläre auch, warum die Mordserie des »nationalsozialistischen Untermenüs« nicht erkannt werden konnte &#8211; oder vielleicht gar sollte.</p>
<p>Es folgen 12 Kapitel, die den Bögen spannen von der »Konstruktion kollektiver Identitäten« mit dem herrschenden Islambild, über eine historische Entwicklung des westlichen Rassismus zum »Krieg gegen den Terror« als gegenzivilisatorisches Projekt bis hin zum letzten Kapitel, in dem Werner Ruf den Kampf gegen die »Islamisierung« als Kampf für eine andere Gesellschaft analysiert.</p>
<p>Zunächst wird das Feindbild Islam dekonstruiert aus dem massenpsychologischen Versuch der Herstellung von kollektiven Identitäten, „wir“ und „die anderen“, historisch mit der Entwicklung des Nationalstaates. Dann erläutert Werner Ruf, wie das Konstrukt dieses Feindbildes mit einem Zerrbild der Religion und der Geschichte des Islam an die Stelle eines völkischen Rassismus tritt und das Schreckgespenst einer rückständigen »islamischen Kultur« »dem Westen das mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion abhandengekommene Feindbild ersetzte: »der eines biologisch begründete Rassismus kommt seither mit Vorliebe im kulturellen Gewande daher«. »Das latent vorhandener Orientbild, das die »Orientalist« des Orients und die entsprechende »Okzident Tabuisierung« des Okzidents zum Gegenstand hatte, wurde reaktiviert in dem Augenblick, in dem Feind und Feindbild des bipolaren Zeitalters zugleich abhanden kam« (Seite 36)</p>
<p>Dem Autor gelingt es nicht nur, in einem kurzen Überblick darzulegen, dass die drei monopolistischen Buchreligionen in wesentlichen Punkten sehr ähnlich sind, sondern dass der Islam, der nach seinem Selbstverständnis auf den wichtigsten Propheten und deren Lehrerin der beiden anderen Religionen aufbaut, von großer Wichtigkeit auch für die kulturelle Entwicklung des »Abendlandes« war.</p>
<p>Doch letztendlich geht es nach Ruf beim „Krieg gegen den Terror“ um ein neokonservatives „gegenzivilisatorisches Projekt“. Die massiv betriebene Dämonisierung „des Islam“ und „der Muslime“ ist „nur“ das Mittel zu einem unsäglichen Zweck. Solange Muslime nur unter dem Gesichtspunkt der „Sicherheit“ gesehen oder als „Sicherheitspartner“ akzeptiert werden, ist alles Gerede von Integration sinnlos. Das Buch wendet sich gegen die Ethnisierung von Konflikten und gegen die Ausbreitung westlicher politischer Wahnvorstellungen. Es eignet sich deshalb für alle Bildungseinrichtungen und die Medien, die in Teilen bereits „Partner“ der islamophoben Hetze geworden sind.</p>
<p>Besonders verdienstvoll Werner Rufs kritische Auseinandersetzung mit den wichtigsten Akteuren den Stichwortgebern der Islamhetze bei uns, denen jeweils ein paar Seiten gewidmet werden, anhand von Bildern beziehungsweise Zitaten. Bleibt zu hoffen, dass Anhänger und Bürger hinter sich fortschrittlich gebenden »Islamkritiker« die Augen geöffnet werden, wenn sie etwa das Zitat eines der Wortführer der »Antideutschen« auf einer gut besuchten Konferenz eines Berliner »Mideast Feedoms Forum« lesen, der wörtlich forderte, »den Islam-Nazis &#8230; aufs Maul zu hauen, (sie) zu verknasten und umzubringen« (womit er ausdrücklich auch Moslems und ihre Unterstützer bei uns meinte) &#8211; ohne dass sich bei den Konferenzteilnehmern aus den Massenmedien Protest regte, geschweige denn die Ermittlungsbehörden wegen Volksverhetzung gegen den Antideutschen v. d. Osten-Sacken vorgegangen wären.</p>
<p>Hieran wird exemplarisch die eigentliche Funktion des rassistischen Feindbildes Islam deutlich: »der behauptete »Kampf der Kulturen« entpuppt sich als faschistoides Instrument, das auch die Grundlagen bürgerlicher Demokratie bedroht«. Gäbe es die Moslems nicht, die zum Sündenbock der sozialen Probleme in der gegenwärtigen Krise gemacht werden können, wären es die Roma und Sinti, die Obdachlosen, die Behinderten oder eine andere Randgruppe. Mit seinem Buch macht sein Ruf deutlich, dass es keineswegs nur um die Moslems als Opfer die mit, sondern vor allem um die so genannte Mehrheitsgesellschaft, um das Schicksal ihrer, d.h. unserer Demokratie.</p>
<p>Zu wünschen wäre diesem Buch, das es dazu beiträgt, die vielfältigen aber noch sehr zersplitterten Aktivitäten von Antirassisten, Antifaschisten und radikalen Demokraten, von kritischer wissenschaftlichen Forschung sowie religiösen Vereinigungen, von der Antikriegs- und der sozialen Protestbewegung zu gemeinsamen, zumindest koordinierten Aktionen und Kampagnen zu motivieren; dazu bedarf es der Dekonstruktion des »Feindbildes Islam« und seiner gesellschaftlichen Implikationen nach innen und nach außen, die den antimuslimischen Rassismus ausdrücklich als solchen benennt, entlarvt und bekämpft. Denn dies könnte zu einer Überlebensfrage für unsere Demokratie werden.</p>
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		<title>Nicht nur eine Frage religiöser Toleranz</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Jan 2013 12:50:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[antiislamischer Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Rechtsanwalt hatte ich in den vergangenen Jahren zunehmend das zweifelhafte Vergnügen, eine Reihe sogenannter Islamisten und Hassprediger vor Behörden und Gerichten zu vertreten. Zweifelhaft wegen der großen Schwierigkeit, ihnen zu ihren Rechten zu verhelfen, auch wenn im Ergebnis Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in »terroristischen oder kriminellen Vereinigungen« eingestellt und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Rechtsanwalt hatte ich in den vergangenen Jahren zunehmend das zweifelhafte Vergnügen, eine Reihe sogenannter Islamisten und Hassprediger vor Behörden und Gerichten zu vertreten. Zweifelhaft wegen der großen Schwierigkeit, ihnen zu ihren Rechten zu verhelfen, auch wenn im Ergebnis Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in »terroristischen oder kriminellen Vereinigungen« eingestellt und die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für Moscheevereine gerichtlich als rechtswidrig festgestellt wurde. All diesen Verfahren war gemeinsam, dass sie auf unhaltbaren geheimdienstlichen Angaben beruhten. Trotzdem ist es bisher nicht gelungen zu verhindern, dass betroffene Imame weiter ungestraft als »Hassprediger« bezeichnet werden dürfen.</p>
<p>Vereinsverbote stehen in der repressiven Tradition unserer staatlichen Obrigkeit, der nicht von ihr kontrollierte Organisationen verdächtig sind. Sie sind verfassungsrechtlich mehr als problematische Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit. Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes sollte eigentlich eine Hürde für Verbote salafistischer Vereinigungen darstellen. Tut sie offensichtlich aber nicht.</p>
<p>Die bei uns vorherrschende Einschätzung von Salafisten beruht auf einem Konstrukt von Verfassungsschutz und anderen Geheimdiensten, das wissenschaftlich unhaltbar und politisch gefährlich ist. Salafisten werden zwar nicht mehr pauschal als »Terroristen« gebrandmarkt, zumindest aber als Vorkämpfer »gewaltbereiter Dschihadisten« und »geistiger Nährboden« für »islamistischen Terrorismus« eingestuft.</p>
<p>Tatsächlich handelt es sich bei dem Salafismus nach Aussagen unabhängiger Experten weltweit um eine breite Strömung innerhalb des Islam, die sich den »ursprünglichen Werten« ihrer Religion verschrieben hat und überwiegend keinen Einfluss auf Politik und Staat nehmen will. Jedenfalls liegt es den (zahlenmäßig sehr wenigen) Salafisten bei uns fern, in Deutschland oder Europa einen »Gottesstaat« errichten zu wollen &#8211; was immer darunter in den verschiedenen Ländern islamischer Prägung verstanden wird.</p>
<p>In der Politik und den Massenmedien fungiert die gegenwärtige zum Teil hysterische Debatte über den Salafismus als Ablenkungsmanöver von der berechtigten Kritik an den deutschen Geheimdiensten: Ausgerechnet ihnen, denen eine Mitschuld an der rassistischen Mordserie des Nationalsozialistischen Untergrunds nicht abgesprochen werden kann, soll das Märchen vom »Salafismus als neuem Hauptfeind der inneren Sicherheit« abgenommen werden? Obwohl ihnen außer zwei verletzten Polizisten keine weiteren Gewalttaten zugeschrieben werden &#8211; insgesamt also weniger als bei vielen Auseinandersetzungen am Rande von Fußballspielen.</p>
<p>Daneben wird das kostenlose Verteilen von Exemplaren des Korans angeprangert, wobei das Sicherheitsrisiko kaum größer sein dürfte als das beim Verteilen von Schriften der Zeugen Jehovas oder anderer Bibelmissionare. Begleitet wird das von reißerisch aufgemachten Fernseh-»Dokumentationen«, in denen sich Eltern darüber sorgen, dass ihre volljährigen Kinder durch »Salafisten-Moscheen« von ihnen entfremdet werden. Damit wird die Gefahr an die Wand gemalt, dass Jugendliche einer Gehirnwäsche unterzogen, im Nahen Osten zu Dschihadisten ausgebildet und als Terroristen zu uns zurückgeschickt werden. Das Ganze mündet dann in einer »Vermissten Kampagne« des Bundesinnenministeriums und Fragebögen für Eltern und Erzieherinnen, die an plumper Bauernfängerei kaum zu überbieten sind.</p>
<p>Pikant in dem Zusammenhang: Nach allgemeiner Ansicht wird eine angeblich besonders gewaltbereite Strömung der Salafisten, der »Wahabismus«, ausgerechnet von Saudi-Arabien aus finanziert. Einem islamischen Staat, der sich der Unterstützung des Westens und speziell der Bundesrepublik erfreut, wie die geplante Lieferung von mehreren hundert Leopardpanzern an das saudische Königshaus zeigt.</p>
<p>Das seit den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001 verstärkte allgemeine »Feindbild Islam« wird zunehmend ersetzt durch das neue »Feindbild Salafismus«, mit dem Individuen und Organisationen ausgegrenzt und ihrer Rechte beraubt werden. So wird antimuslimischer Rassismus in der Mehrheitsgesellschaft und den Institutionen befördert.</p>
<p>Insofern ist es nicht nur eine Frage religiöser Toleranz, sondern eine Frage unserer Demokratie &#8211; unabhängig von der Rolle bestimmter Salafisten in arabischen Ländern -, für die Religionsfreiheit und die Erhaltung der Menschenrechte auch von »Islamisten« bei uns einzutreten. Deshalb lehne ich Verbote salafistischer Vereine ab.</p>
<p>erschienen im <a href="http://www.neues-deutschland.de/artikel/801815.nicht-nur-eine-frage-religioeser-toleranz.html" target="_blank">Neuen Deutschland vom 20.10.2012</a></p>
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		<title>Das Problem heißt Rassismus!</title>
		<link>http://www.menschenrechtsanwalt.de/2012/11/das-problem-heist-rassismus/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Nov 2012 04:15:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Webmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rassismus]]></category>

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		<description><![CDATA[RAV kritisiert Buch des Neuköllner Bürgermeisters Buschkowsky Sehr geehrte Damen und Herren, der RAV hat heute, am 17. November 2012, mit rund 30 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unter dem Motto &#8220;Das Problem heißt Rassismus!&#8221; im Buchladen Hugendubel am Hermannplatz eine Erklärung zu Buschkowskys Buch &#8220;Neukölln ist überall&#8221; verlesen. Parallel dazu wurden seine Bücher mit Aufklebern versehen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>RAV kritisiert Buch des Neuköllner Bürgermeisters Buschkowsky</strong></p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>der RAV hat heute, am 17. November 2012, mit rund 30 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten unter dem Motto &#8220;Das Problem heißt Rassismus!&#8221; im Buchladen Hugendubel am Hermannplatz eine Erklärung zu Buschkowskys Buch &#8220;Neukölln ist überall&#8221; verlesen. Parallel dazu wurden seine Bücher mit Aufklebern versehen, um deutlich zu machen, dass Buschkowsky für soziale Spaltung Verantwortung trägt und mit seiner Politik den Boden für Rassismus bereitet.</p>
<p>Der RAV kritisiert in seiner Erklärung, dass die so genannte Integrationsdebatte &#8220;undemokratisch ist und die Gesellschaft spaltet&#8221;, so Rechtsanwältin Franziska Nedelmann. &#8220;Buschkowsky vertritt eine Politik, die eine Entwicklung der gesellschaftlichen Spaltung fördert. Und er vertritt eine Politik, auf der Rassismus gedeiht&#8221;, so RAV-Vorstandsmitglied Nedelmann weiter.</p>
<p>Finden Sie nachfolgend die verlesene Erklärung sowie einige Bilder von der Aktion, die von Kundinnen und Kunden sowie dem Personal aufmerksam verfolgt und mit zustimmendem Applaus bedacht wurde.</p>
<p>Kontakt: Für weitere Fragen steht Ihnen heute und morgen Rechtsanwältin Franziska Nedelmann unter der Nummer 0179-5415029 zur Verfügung.</p>
<p>Bitte beachten Sie, dass das Copyright der Bilder bei Herrn Ditsch (Fotoagentur version) liegt.<br />
Kontakt: Büro: 030-26323253, Mobil: 0179-5909695.</p>
<p><img class="alignnone size-full wp-image-907" title="buschkowsky2" src="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2012/11/buschkowsky2.jpg" alt="das Problem heißt Rassismus" width="600" height="400" /><br />
_</p>
<p>Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kundschaft der Buchhandlung,<br />
liebe MitarbeiterInnen der Buchhandlung Hugendubel,</p>
<p>wir befinden uns hier, an einem zentralen Neuköllner Platz, neben Bergen eines Buches des Neuköllner Bürgermeisters Buschkowsky. Ein Buch, das seit Wochen auf den Bestsellerlisten steht.</p>
<p>Wir, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Neukölln und Kreuzberg, sind gerade dabei, dieses Buch mit dem Aufkleber „das Problem heißt Rassismus“ zu versehen.</p>
<p>Warum haben wir uns dazu entschlossen?</p>
<p>Buschkowsky schreibt die unerträgliche Integrationsdebatte fort.<br />
Buschkowsky verwendet den Begriff der „Integration“ als Kampfbegriff.</p>
<p>Das Schlagwort der „Integration“ unterteilt die Gesellschaft in ein „Wir“ und ein „Ihr“.<br />
Das „Wir“ ist demokratisch und das „Ihr“ folgt archaischen Strukturen.<br />
Das „Ihr“ sind bei Buschkowsky „die Türken“, „die Araber“ und „die Afrikaner“.<br />
Das „Wir“ ist mit sozialen Problemen konfrontiert und das „Ihr“ ist dafür verantwortlich.</p>
<p>Das „Wir“ ist das Gute, das „Ihr“ ist die Bedrohung.<br />
Das „Wir“ darf fordern und das „Ihr“ hat sich diesen Forderungen zu unterwerfen.</p>
<p>Zu diesem „Wir“ wollen wir nicht gehören!</p>
<p>Die Integrationsdebatte ist demokratiefeindlich.<br />
„Integration“ bei Buschkowsky meint Anpassung statt Dialog.<br />
Diese Art von Integrationsdebatte spricht den Menschen das Recht ab, in einer Gesellschaft gemeinsam darüber zu entscheiden, wie sie miteinander leben wollen.<br />
Die Debatte um „Integration“ ist die falsche Debatte.<br />
Wir wiederholen: Sie ist undemokratisch und spaltet die Gesellschaft.</p>
<p>Buschkowsky vertritt eine Politik, die diese Entwicklung der gesellschaftlichen Spaltung fördert.<br />
Buschkowsky vertritt eine Politik, auf der Rassismus gedeiht.</p>
<p>Es ist das alte Lied: Rassismus fördert soziale Deklassierung, soziale Deklassierung fördert Rassismus.</p>
<p>Buschkowsky thematisiert NICHT die strukturellen Benachteiligungen von Menschen, NICHT die Sondergesetze gegen AusländerInnen wie etwa Arbeitsverbote und Residenzpflicht.<br />
Er thematisiert NICHT den alltäglichen Rassismus, mit denen Menschen mit Migrationshintergrund der Zugang zu Arbeit, zu menschenwürdigem Wohnraum und zu gesellschaftlicher Teilhabe erschwert wird. Er spricht NICHT darüber, dass Menschen, die seit Jahrzehnten in Deutschland leben, immer noch als „Ausländer“ wahrgenommen und diskriminiert werden.</p>
<p>Genau diese politisch gewollte Ausgrenzung, die wir strukturellen Rassismus nennen, setzt Buschkowsky fort. Und nicht nur das: Er besteht darauf, dass diese Ausgrenzung akzeptiert wird, dass die Mehrheitsgesellschaft die Bedingungen stellen darf.</p>
<p>Auf diesem Boden wachsen Begriffe wie „Döner-Morde“ oder „Ermittlungsgruppe Bosporus“.<br />
Es ist dieser rassistisch verstellte Blick, der bei den Ermittlungen gegen den NSU das Naheliegende, den rechten Terror, nicht erkennen ließ.</p>
<p>Erklärung als pdf zum <a href="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2012/11/121117_Buschkowsky_Erklärung.pdf" target="_blank">Download</a> (45 KB)</p>
<p>&#8212;<br />
Sigrid v. Klinggräff<br />
RAV-Geschäftsstelle<br />
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e. V.<br />
Haus der Demokratie und Menschenrechte<br />
Greifswalder Straße 4 | 10405 Berlin<br />
Tel +49 (0)30 417 235 55 | Fax +49 (0)30 417 235 57<br />
mailto:kontakt@rav.de | www.rav.de<br />
Mo &#8211; Fr 10:00 &#8211; 16:00</p>
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		<title>Veranstaltung: Rassismus in Polizei und Justiz</title>
		<link>http://www.menschenrechtsanwalt.de/2012/04/rassismus-in-polizei-und-justiz/</link>
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		<pubDate>Sun, 08 Apr 2012 12:43:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berliner Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>

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		<description><![CDATA[Rassismus in Polizei und Justiz &#8211; Ausnahme oder Ausdruck gesellschaftskonformen Handelns? Rassismus in Polizei und Justiz ist ein weit verbreitetes Phänomen. Ist es auch Ausdruck der Existenz eines alltäglichen, zunehmend antimuslimischen, institutionellen Rassismus, der in der Mitte der Gesellschaft wirkt und in ihren Institutionen, Gesetzen und Verordnungen reproduziert wird? Fast 160 rassistische Angriffe in Berlin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rassismus in Polizei und Justiz &#8211; Ausnahme oder Ausdruck gesellschaftskonformen Handelns?</strong><br />
Rassismus in Polizei und Justiz ist ein weit verbreitetes Phänomen. Ist es auch Ausdruck der Existenz eines alltäglichen, zunehmend antimuslimischen, institutionellen Rassismus, der in der Mitte der Gesellschaft wirkt und in ihren Institutionen, Gesetzen und Verordnungen reproduziert wird? Fast 160 rassistische Angriffe in Berlin sind für das Jahr 2011 dokumentiert. Die Dunkelziffer ist groß, weil die Betroffenen Angst vor Gegenanzeigen und Repressalien durch die Polizei und anderen Behörden haben.</p>
<p>Die Veranstaltung will versuchen, die Zusammenhänge und Hintergründe aufzuklären und Gegenstrategien zu entwickeln.</p>
<p><a href='http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2012/06/dokumentation18_04_2012.pdf'>Redebeitrag von H.-Eberhard Schultz</a> (pdf, 382 KB)</p>
<p><strong>Mi. 18. April 2012 · 18.30 Uhr<br />
Senatssaal der Humboldt-Universität</strong></p>
<p><a href="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2012/04/ripuj-flyer.pdf" target="_blank"><br />
<img class="alignnone size-large wp-image-805" title="Rassismus in Polizei und Justiz" src="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2012/04/plakat-1024x726.png" alt="" width="515" height="365" /></a></p>
<p>Mit:</p>
<p>Johanna Mohrfeldt und Sebastian Friedrich, <em>Reach Out/KOP</em><br />
Chamberlin Wandji, <em>Antirassismusreferat im RefRat der HU</em><br />
<strong>Der Rassismus der Berliner Polizei aus der Sicht von Betroffenenorganisationen</strong></p>
<p>akj-berlin<br />
<strong>Rassismus im Recht – rassistische Gesetzgebung?</strong></p>
<p>RA Eberhard Schultz, <em>Internationale Liga für Menschenrechte</em><br />
<strong>Beispiele antimuslimischen Rassismus bei Polizeieinsätzen und die Rolle der Justiz</strong></p>
<p>Dr. Sabine Schiffer,<em> Institut für Medienverantwortung, Erlangen</em><br />
<strong>Antisemitismus und Islamophobie – das Feindbild Islam als Konstrukt von Herrschaft zur Ausgrenzung von Minderheiten</strong></p>
<p>Moderation:</p>
<p>Gabriele Gün Tank, <em>Journalistin, Mitglied im Vorstand des Migrationsausschuss der IG Metall Berlin-Brandenburg-Sachsen</em></p>
<p>Eine Veranstaltung von: Reach out · KOP · Internationale Liga für Menschenrechte Berlin · Vereinigung Berliner Strafverteidiger · akj-berlin · Komitee für Grundrechte und Demokratie · Antirassismusreferat im RefRat der HU</p>
<p>Medienpartner: <a title="JungeWelt" href="http://www.jungewelt.de" target="_blank">JungeWelt</a></p>
<p>Das erste Entsetzen über die rechtsterroristischen Hintergründe der Mordserie der NSU an Menschen mit Migrationshintergrund war groß. Obwohl in dieser Form einmalig in Europa, blieben größere Proteste jedoch, wie schon bei den rassistischen Progromen in Rostock-Lichtenhagen und Hoyerswerda vor 20 Jahren, ebenso aus wie ein »Aufstand der Anständigen«.</p>
<p>In einigen Medien begann lediglich eine Debatte darüber, ob die Bezeichnung der polizeilichen Ermittlungskommission als »Soko Bosporus« zur Untersuchung der »Döner-Morde« nicht diskriminierend und rassistisch sei. Kein Thema war bisher der Rassismus als wesentliche Ursache für die Neo-Nazi-Mordserie und vermutlich auch von deren jahrelanger Vertuschung. Erst recht findet der alltägliche, institutionelle Rassismus in Polizei und Justiz kaum Beachtung, der sich nicht auf rechtswidrige Gewaltanwendung beschränkt und dem ganze Bevölkerungsgruppen ausgesetzt sind.</p>
<p>Da ist es kein Wunder, wenn Betroffene immer häufiger von rassistischen Angriffen berichten, gegen welche die Polizei nichts unternimmt, sondern die Anzeigenden häufig selbst verdächtigt.</p>
<p>Die Hilfsorganisation »Reach Out« meldet einen massiven Anstieg im Jahre 2011 auf 158 dokumentierte rassistische Angriffe in Berlin. RechtsanwältInnen berichten von einer Fortsetzung des Problems auf der Ebene der Justiz. Das Recht schafft in vielen Bereichen einen Rahmen, der von Polizei und Justiz bewusst oder unbewusst rassistisch ausgefüllt wird; die Feindbilder »Islam« und »Terrorismus« sowie das Schüren von Überfremdungsängsten in Politik und Massenmedien lassen dies als gerechtfertigt erscheinen.</p>
<p>Wir wollen in der Veranstaltung, die anknüpft an die Veranstaltungen zum Thema »Polizeigewalt außer Kontrolle?«, folgenden Fragen nachgehen:</p>
<ul>
<li>Handelt es sich um bedauerliche Einzelfälle oder um einen Ausdruck der in wissenschaftlichen Studien (zuletzt Heitmeyer 2011) belegten, weit verbreiteten rassistischen Einstellung in der Mitte der Gesellschaft?</li>
<li>Was bedeutet Rassismus in diesem Zusammenhang?</li>
<li>Können nicht auch Gesetze, Verordnungen und Richtlinien (zum Beispiel für verdachtsunabhängige Kontrollen der Polizei an sogenannten gefährlichen Orten) von einem »institutionellen Rassismus« geprägt sein, der z. B. internationalen Rechtsstandards widerspricht?</li>
<li>Was können Betroffene und Soli-Gruppen dagegen tun?</li>
<li>Welche Forderungen sollen gestellt, welche Konsequenzen gezogen werden?</li>
</ul>
<p><a href="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2012/04/ripuj-flyer.pdf" target="_blank">Veranstaltungsflyer zum Download</a></p>
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		<title>Vereinsverbote</title>
		<link>http://www.menschenrechtsanwalt.de/2011/11/vereinsverbote/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Nov 2011 13:56:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[antiislamischer Rassismus]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Vereinsverbote &#8211; Vollzugsmaßnahmen eines »präventiven Verfassungsschutzes« und »Feind-Verwaltungsrecht« im »Kampf der Kulturen«? Dieser Beitrag ist in gekürzter Fassung im Grundrechte-Report 2012 &#8211; zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland erschienen. Hier die Langfassung des Referats vom 18.4.2012: Der Verlauf eines öffentlichkeitswirksam inszenierten Vereinsverbots zeigt die grundlegende verfassungsrechtliche und rechtspolitische Problematik dieses Themas für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Vereinsverbote &#8211; Vollzugsmaßnahmen eines »präventiven Verfassungsschutzes« und »Feind-Verwaltungsrecht« im »Kampf der Kulturen«?</h2>
<p><a href="http://www.fischerverlage.de/buch/grundrechte-report_2012/9783596194223" target="_blank"><img class="wp-image-915 alignleft" title="Grundrechtereport 2012" src="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2013/01/U1_978-3-596-19422-3-196x300.jpg" alt="" width="118" height="180" /></a> <em>Dieser Beitrag ist in gekürzter Fassung im Grundrechte-Report 2012 &#8211; zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland erschienen. Hier die Langfassung des Referats vom 18.4.2012:</em></p>
<p>Der Verlauf eines öffentlichkeitswirksam inszenierten Vereinsverbots zeigt die grundlegende verfassungsrechtliche und rechtspolitische Problematik dieses Themas für den Berichtszeitraum.</p>
<p>Am 12.7.2010 hat der Bundesinnenminister (BIM) den in Frankfurt/Main ansässigen Verein »Internationale Humanitäre Hilfsorganisation« (IHH) verboten, weil dieser die Hamas in Palästina durch Spendensammlungen in Deutschland unterstütze und sich dadurch gegen die Völkerverständigung im Sinne von <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html" target="_blank">Art. 9,  Abs. 2 Grundgesetz (GG)</a>/<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__3.html" target="_blank">§ 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes</a> (VereinsG) richte. Das Verbot wurde auch in Hessen und Nordrhein-Westfalen vollzogen. In der Pressemitteilung des Innenministers (BMI) vom gleichen Tage wird der IHH ein »geradezu zynisches Verhalten« vorgeworfen, weil sie schon mit der Vereinsbezeichnung »die Hilfsbereitschaft gutgläubiger Spender missbraucht, um mit dem für vermeintlich gute Zwecke spendeten Geld im Ergebnis eine terroristische Organisation zu stützen«. Entgegen einer Reihe von Medienberichten wurde schnell klar, dass es sich bei der verbotenen IHH nicht um den gleichnamigen (türkischen) Verein handelt, der die vom israelischen Militär in einem umstrittenen Einsatz mit neun Toten aufgebrachte Gaza-Flotille mitorganisiert hatte.</p>
<p>Die IHH reichte beim Bundesverwaltungsgericht, das in erster und letzter Instanz zuständig ist, Klage ein und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; gleichzeitig wurde die Verbotsverfügung als »unglaublicher Akt staatlicher politischer Willkür« kritisiert, mit dem sich die Bundesregierung zum »willfährigen Vollstrecker der israelischen Politik (mache), die mit ihrem Terror die palästinensische Bevölkerung an den Rand der Existenz gedrängt« habe. Sie machte geltend, dass eine der beiden Hilfsorganisationen, die angeblich der Hamas zugehören sollen, tatsächlich der konkurrierenden PLO nahesteht und unterstützt würde; zudem kämen auch Bundesbehörden bei ihren Hilfsmaßnahmen für die palästinensische Bevölkerung nicht an der Hamas vorbei und schließen zum Beispiel mit dem Bürgermeister der zweitgrößten Stadt im Gaza-Streifen Hilfsprojekte ab. Daraufhin räumte das BMI ein, »die Bundesregierung oder auch internationale Organisationen sollen nicht umhin (komme), aus politischen und humanitären Gründen diktatorischen totalitären Regierungen erhalten wie diesen auch zur Realisierung von Hilfs-Infrastrukturmaßnahmen zusammenzuarbeiten«.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den Parteien zunächst einen Vergleichsvorschlag gemacht, wonach sich der IHH verpflichten sollte, keiner in den palästinensischen Gebieten bestehenden Organisation Hilfsleistungen zu erbringen sowie eine jährliche Aufstellung mit den Einnahmen/Ausgaben vorzulegen; gleichzeitig sollte die Verbotsverfügung zunächst außer Vollzug und 2014 endgültig außer Kraft gesetzt werden. Nachdem das BMI den Vorschlag ablehnte, hat das Gericht die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung ausgesetzt, weil die Erfolgschancen offen seien.</p>
<p>Auch wenn der Verein also zunächst weiterarbeiten kann, schwebt über ihm das Damoklesschwert des Vereinsverbots mit allen seinen Folgen, angefangen von der Stigmatisierung in der Öffentlichkeit über die weitere Beobachtung durch den Verfassungsschutz bis hin zu den praktischen Problemen bei Spendensammlungen usw. Das Beispiel eines Vereinsverbots mit Bezügen zum Nahen Osten verdeutlicht dies:</p>
<p>Vor 18 Jahren, im November 1993, wurde das Betätigungsverbot gegen die PKK in Deutschland zum ersten Mal angewandt. Verboten wurden damals unter anderem die Föderation kurdischer Vereine (FEYKA Kurdistan) und 29 örtliche Vereine, ein Verlag und eine Nachrichtenagentur. Tausende Menschen wurden seitdem wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu Geld- oder Haftstrafen verurteilt, hunderte unterschiedliche Institutionen, Vereine, Versammlungen und Festivals verboten und über 100 kurdische Politiker nach dem § 129 oder §129a und b StGB als angebliche Mitglieder einer „kriminellen“ oder „terroristischen Vereinigung“ verurteilt. Begründet wurde das Verbot seinerzeit mit der pauschalen, nicht näher begründeten Behauptung, die Tätigkeit richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung.</p>
<p>Im Vereinsverbot gegen die IHH wird der Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung darauf gestützt, dass die Hamas »schon von ihrer Satzung her« das Existenzrechts Israels negiere und den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung ihrer politischen und religiösen Ziele fördere &#8211; also ohne die Entwicklung der letzten Jahre (Ausübung der Regierungsgewalt aufgrund demokratischer Wahlen im Gazastreifen, zumindest indirekte Verhandlungen mit Israel und die Ankündigung, dieses selbstverständlich auch offiziell zu bestätigen, sobald die Existenz eines palästinensischen Staates gesichert sei) zu berücksichtigen.</p>
<p>Dass die wiedergegebenen Begründungen eher von politischer und diplomatischer Rücksichtnahme als von gerichtsfesten Beweisen und stringenten völkerrechtlichen Erwägungen geleitet sind, liegt auf der Hand und erstaunt vor dem Hintergrund der historischen Erfahrungen, nicht nur der Wandlung der Wahrnehmung der westlichen Staatengemeinschaft vom »Terroristen« zum »Freiheitskämpfer« &#8211; wie etwa bei Nelson Mandela oder Arafat und der PLO &#8211; sondern auch Organisationen, die jahrzehntelang als Musterbeispiel islamistischen von Fundamentalismus und Terrorismus« behandelt wurden wie etwa den »Muslimbrüdern«, die vom Berliner Verfassungsschutz seit einigen Monaten (wohl als Konsequenz des arabischen Frühlings«) nicht mehr als »terroristisch« eingestuft werden.</p>
<p>So scheint sich heute noch die kritische Analyse von Helmut Ridder, dem bekannten linken Staatsrechtslehrer aus dem letzten Jahrhundert zu bestätigen: die Regelung der Vereinigungsfreiheit im Art. 9 GG sei »eine Erweiterung und keine Abschaffung des überkommenen sondergesetzlichen Polizeistatuts für Vereine« (Alternativ-Kommentar zum GG, Darmstadt 1989, Rdnr. 16 zu Art. 9 Abs.2). Weil der Zugriff der Staatsgewalt qua Polizei nicht rechtswidrigem Verhalten, sondern (vermutete) Verein gelte, sei die Regelung der Verbotstatbestände ein Beleg »für die ungeheure Tiefe und Breite einer alle rechtsnormativen Dämme unterspülenden ideologischen Systembildung von &#8216;präventivem Verfassungsschutz&#8217;« (ebenda Rn. 33). Dies zeige auch ihre Anwendung im Zuge der Kommunistenverfolgung im Rahmen des »Kalten Krieges«. So sei der dritte Verbotstatbestand des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung zwar im Rückblick auf den »Kriegsimperialismus der Nazis« entstanden, ausgerechnet die mehr oder weniger offen in diesem Sinne agierenden Vereinigungen zur Traditionspflege wurden aber kaum erfasst. Für unser Thema besonders aufschlussreich ist die abschließende Bemerkung: »<em>Relativ offen ist die Politik der BRD zur Zeit hinsichtlich der Befreiungsbewegungen in der Dritten Welt, die das Recht auf Selbstbestimmung und Unabhängigkeit für sich in Anspruch nehmen … BRD-Vereinigungen, die solche Bewilligung unterstützen, unterfallen nicht dem dritten Verbotstatbestand …</em>« (Rn. 40); dies zeige auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Anfang der 1950er Jahre gegen die schematische Bewertung der Unterstützung einer Befreiungsbewegung als friedensgefährdende Handlung.</p>
<p>Diese relative Offenheit scheint nach dem Ende der Systemkonkurrenz obsolet.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund sind Verbotsverfahren einzuordnen, die sich gegen religiöse Vereinigungen richten, die im Berichtsjahr verstärkt ins Visier von Verfassungsschutz und Sicherheitsexperten geraten sind: die so genannten Salafisten &#8211; so genannt, weil »der Salafismus« ein Konstrukt ist, mit dem eine zig Millionen Moslems in der ganzen Welt umfassende, sehr unterschiedliche Richtung des Islams in die Nähe von Fundamentalismus und Terrorismus gerückt wird &#8211; nach dem umfangreichen Gutachten eines unabhängigen Islamwissenschaftlers und Diplomarabisten:</p>
<p><strong>„<em>Zusammenfassend kann man allgemein festhalten, dass sich eine wissenschaftlich eindeutige und verallgemeinernde Definition von „Salafismus“ aufgrund der historischen Entwicklungen und der komplexen Heterogenität des „Phänomens“ in sozioreligiöser Hinsicht nicht vornehmen lässt. In der Gegenwart sich selbst als „salafistisch“ bezeichnende oder von anderen als „salafistisch“ bezeichnete Milieus und Gruppierungen teilen zwar – innerhalb des weiten Spektrums von islamischen Interpretationen und Gemeinschaften – bestimmte Auffassungen und Praktiken, sind aber in ihrer prinzipiellen Haltung gegenüber autoritativen religiösen Texten und in ihren konservativ-traditionalistischen Orientierungen durchaus vergleichbar mit „strenggläubigen“ Milieus und Gruppierungen in anderen religiösen Traditionen (Christentum, Judentum, Buddhismus).</em>“</strong> (L. Rogler v. 5.5.2011, noch nicht veröffentlicht)</p>
<p>In Pressemeldungen war demgegenüber im Juni 2011 etwa zu lesen: »<em>Terrorismus &#8211; Innenminister warnen vor Salafisten. In Deutschland gilt der Salafismus als die am schnellsten wachsende und wegen ihrer Radikalität besonders gefährliche Strömung des Islamismus &#8230; Nicht nur der Verfassungsschutz ist alarmiert</em>« (<a href="http://www.focus.de/politik/deutschland/terrorismus-innenminister-warnen-vor-salafisten_aid_638742.html" target="_blank">Focus online, 21.6.2011</a>). Und schon im Dezember 2010 waren mehrere religiöse Vereinigungen, die dem Salafismus zugerechnet werden, Objekt von Durchsuchungen und umfangreichen Beschlagnahmen; so der Verein »Einladung zum Paradies« in Braunschweig (EKZ) und das »islamische Kulturzentrum« in Bremen (IKZ) auf der Grundlage vereinsrechtlicher Ermittlungen des BMI nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vereinsg/__4.html" target="_blank">§ 4 VereinsG</a>. Während der IKZ sich später selbst aufgelöst haben soll, legte der IKZ Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Verwaltungsgerichts ein. Diese wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen im Oktober 2011 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es zwar einerseits, es sei zu beachten, »<em>dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaft dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüberstehen … und (ob diese) etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen in den staatlichen Gesetzen vor</em>« und es wird eingeräumt, dass »<em>innerhalb der salafistischen Richtung des Islam ersichtlich Differenzierung vorzunehmen ist … der puristische Salafismus lehne Gewalt strikt ab, während dies bei den anderen beiden Ausprägungen nicht der Fall sei</em>«; andererseits wird darauf abgestellt, dass »<em>belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird.</em>« Solche Tatsachen würden in der Einleitungsverfügung des BMI benannt; konkret handelt es sich um Vorträge eines salafistischen Imams in den Räumen des IKZ Bremen, dessen »<em>Ausführungen von seinen Zuhörern nur so verstanden werden (konnten), dass er bei Apostasie für die Verhängung der Todesstrafe warb … in einem weiteren in das Internet eingestellten Vortrag aus dem Jahre 2007 nahm er dazu Stellung, unter welchen Bedingungen ein muslimischer Staat Ungläubige töten dürfte.</em>« (OVG Bremen 1 S 11/11, Beschluss vom 12.10.2011)</p>
<p>Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang auf die Kriminalisierung, Stigmatisierung und öffentliche Vorverurteilung bestimmter bekannter Imame, die dem Salafismus zugeordnet werden &#8211; auch wenn die Vereine, die die jeweilige Moschee betreiben, (noch) nicht verboten wurden. Diese drückt sich etwa aus in der Aufnahme in die verschiedenen Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder; die Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Moscheevereine usw. So wurde der bundesweit bekannte „Imam von Leipzig“ (der als Erster im Fernsehen die Anschläge vom 11.09.2001 verurteilt hatte) später in ARD-Fernsehbeiträgen als „Hassprediger“ bezeichnet, der „in konspirativer Runde zur Tötung von Ungläubigen“ aufrufe. Zwar wurde das gegen ihn und eine Reihe anderer jahrelang durchgeführte Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung und Volksverhetzung schließlich eingestellt, dem Imam aber im November 2011 vom Bundesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, von 2002 bis 2007 seien im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nach <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129a.html" target="_blank">§ 129 a</a> und<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129b.html" target="_blank"> b</a> StGB (terroristische Teilvereinigung Osama Bin Ladens, von dem er bis dato nichts wusste – das also längst eingestellt sein muss!) seine sämtlichen Telefone abgehört und er flächendeckend observiert worden. Dem MDR wurde vom Landgericht Leipzig untersagt, ihn als „Hassprediger“ zu bezeichnen und die Behauptung über seine angebliche Aufforderung zur Tötung Ungläubiger zu verbreiten – gleichzeitig aber wurde die Klage hinsichtlich weiterer Vorwürfe in I. Instanz abgelehnt (u. a. er sei Kontaktmann und Ausbilder von Djihadisten), weil der MDR sich dazu auf einen vertraulichen LKA-Bericht berufen hatte, obwohl dieser nur auf nicht gerichtsverwertbaren Geheimdienstangaben beruht und dem MDR illegal zugespielt worden war …</p>
<p>Zurück zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen:<br />
Dieses stützt sich zwar auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Vereinsverbot bei religiösen Gemeinschaften, wird aber offensichtlich den konkreten Anforderungen bei der Beurteilung von religiösen Lehren nicht gerecht &#8211; ganz zu schweigen von einer historisch-kritischen Betrachtung der neuen Rechtslage.</p>
<p>In der ursprünglichen Fassung des Grundrechts auf freie Religionsausübung war dieses nämlich in <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html" target="_blank">Art. 4 GG</a> ohne jede Einschränkung garantiert; eine Konsequenz aus den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus: Zum Beispiel war eine islamische Organisation 1933 in Berlin mit der Begründung verboten worden, dass sie »internationalen Juden gleiche Rechte einräumte«. Die Veränderung der religiösen Landschaft &#8211; den christlichen Amtskirchen schien durch die Ausbreitung des Islams in Teilen der Bevölkerung zum ersten Mal ernsthafte Konkurrenz zu erwachsen &#8211; und vor allem die Veränderung der rechtsstaatlichen Landschaft infolge der Anschläge vom 11.9.2001 führten bereits wenige Monate nach den Anschlägen zur Streichung des Religionsprivilegs in unserer Verfassung: In <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html" target="_blank">Art. 9 Abs. 2 GG</a> wurde eingefügt, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind. Die Begründung des Gesetzentwurfes nennt als erste für die Streichung des Religionsprivilegs relevante Fallgruppe: islamistische Vereinigungen, die zur Durchsetzung ihrer Überzeugungen Gewalt gegen Andersdenkende nicht ablehnen. Die Konsequenz war absehbar: Mit den Mitteln des Vereinsverbotes als „präventiver Verfassungsschutz“ konnte jetzt die Axt an missliebige islamische Religionsgemeinschaft gelegt werden. Lemme zählt seit Streichungen des Religionsprivilegs bundesweit acht Verbote von »islamistischen Gruppierungen, hinzu kämen einige Verbote auf Landesebene und laufende Ermittlungsverfahren (s. o.).</p>
<p>Dabei lassen sich für die konkreten Anforderungen an die Beurteilung religiöser Lehren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest einige wichtige verfassungsrechtliche Hürden aufstellen, wie dies das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Strafverfahren beispielhaft ausgeführt hat:</p>
<p>„<em>Nach den Feststellungen des Landgerichts befasst sich die verfahrensgegenständliche Schrift mit den religiösen Pflichten von Muslimen … sowie mit den Sanktionen bei Pflichtverletzung. Derartige Schriften fallen in den Schutzbereich der religiösen Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG (…). Dieser Schutz umfasst die gesamte Schrift, auch die Passagen, in denen nach Auffassung von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht zur Tötung aufgerufen wird. <strong>Die Todesstrafe für Religionsverbrechen war und ist Religionen keineswegs fremd und war es auch nicht dem Juden- und Christentum (s. nur III. Mose 20, 13; hierauf beruhend Art. 116 Constitutio Criminalis Carolina 1532)</strong>. Ebenso wie die Meinungsfreiheit vorbehaltlich ihrer Schranken auch extremistische Meinungen schützt (…) schützt das Religionsrecht vorbehaltlich seiner Schranken auch fundamentalistische oder extremistische religiöse Bekenntnisse. (…) <strong>Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist.</strong> (…) <strong>Bei der hiernach erforderlichen Deutung der verfahrensgegenständlichen Schrift verbietet sich eine isolierte Betrachtung einzelner Äußerungsteile</strong>, da sie den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht würde … Daher muss die Schrift in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand der neuen Hauptverhandlung, Beweisaufnahme und Urteilsfindung gemacht werden. Weiterhin muss der religiöse und islamisch-rechtliche Kontext, in dem die beanstandeten Passagen stehen, sachverständig beraten ermittelt und gewürdigt werden (…) </em></p>
<p><em>Auf dieser Grundlage wird zu würdigen sein, ob die Aussagen (…) wer das nicht tue, falle vom Glauben ab und müsse getötet werden bzw. die Todesstrafe erleiden, als Aufforderung zu deuten ist, im Inland lebende Muslime unter Missachtung der deutschen Rechtsordnung zu töten oder ob andere Deutungsvarianten möglich erscheinen, ohne mit nachvollziehbaren und tragbaren Argumenten ausgeschlossen werden zu können.</em></p>
<p><em> Auf der Grundlage einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Deutungen der beanstandeten Passagen ist schließlich in eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der religiösen Bekenntnisfreiheit einerseits und dem Rang durch ihre Wahrnehmung im Einzelfall beeinträchtigten Rechtsguts erforderlich.</em>“ (OLG Stuttgart vom 19.05.2011, 1 SS 175/11)</p>
<p>Wer nicht wenigstens diese verfassungsrechtlichen Schranken beachtet, öffnet einer uferlosen Kriminalisierung und Verfolgung missliebiger religiöser und politischer Vereinigungen aufgrund eines „präventiven Verfassungsschutzes“ Tür und Tor. Dafür würde sich dann in Anlehnung an das – von der herrschenden Meinung noch verfemte „Feindstrafrecht“ &#8211; der Begriff eines „Feind-Verwaltungsrecht im Kampf der Kulturen“ anbieten, weil mit seiner Hilfe missliebige religiöse Vereinigungen, die dem Salafismus zugeordnet werden, außerhalb der sonst geltenden demokratischen Rechtsordnung gestellt würden. Und es würde sich die Warnung des Feuilletonchef der konservativen FAZ bestätigen, der in seiner Untersuchung „Zum Feindbild Islam“ u. a. schreibt:</p>
<blockquote><p>„Aber wenn der Verfassungsschutz dem Totalitären schon überall dort vorbeugen will, wo eine Botschaft Gottes an die ganze Welt und für das ganze Leben verkündet wird, verwandelt er sich in eine unheilige Inquisition.“(<a href="http://www.faz.net/-01shc7" target="_blank">Patrick Bahners in FAZ.net</a>)</p></blockquote>
<p>Eberhard Schultz, Berlin, im November 2011</p>
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		<title>Der Abbau der Menschenrechte in Deutschland</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 13:40:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Terrorismus]]></category>
		<category><![CDATA[Vortrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Abbau der Menschenrechte in Deutschland und der EU im Zeitalter des Antiterrorismus Vortrag auf der nationalen Konferenz der Rechtsanwaltskammer Brasiliens in Kuritiba, Brasilien, gehalten in der Arbeitsgruppe internationale Menschenrechte, Dezember 2011: Einleitung Beginnen wir mit drei einleitenden Bemerkungen zu den besonderen historischen Ausgangsbedingungen bei uns, dem Begriff »Terrorismus« und einem kritischen Verständnis des Einsatzes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h2>Der Abbau der Menschenrechte in Deutschland und der EU im Zeitalter des Antiterrorismus</h2>
<p>Vortrag auf der nationalen Konferenz der Rechtsanwaltskammer Brasiliens in Kuritiba, Brasilien, gehalten in der Arbeitsgruppe internationale Menschenrechte, Dezember 2011:</p>
<p><strong>Einleitung</strong></p>
<p>Beginnen wir mit drei einleitenden Bemerkungen zu den besonderen historischen Ausgangsbedingungen bei uns, dem Begriff »Terrorismus« und einem kritischen Verständnis des Einsatzes für die Menschenrechte. Werden doch wichtige Einschränkungen der Menschenrechte immer häufiger damit begründet, dies sei im notwendigen Kampf gegen den Terrorismus unabdingbar.</p>
<p><strong>Vom periodischen Abbau demokratischer Rechte unserer Verfassung von 1949</strong></p>
<p>Die 1949 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (BRD &#8211; damals nur der westliche Teil ohne die DDR) übernahm die individuellen Freiheitsrechte der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO als Grundrechte. Mit ihrer Verabschiedung wollte der parlamentarische Rat auch die notwendigen Konsequenzen aus der Schreckensherrschaft der Nationalsozialisten im Faschismus ziehen wie mit anderen Bestimmungen, so dem ausdrücklichen Verbot der Verbreitung eines Angriffskrieges und der Etablierung einer unveränderbaren demokratischen Grundordnung im Grundgesetz. Gleichzeitig wurde das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) geschaffen, das ausdrücklich den Rang eines Verfassungsorgans erhielt, und das auch von den Bürgerinnen und Bürgern gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichte angerufen werden konnte, denn diese Grundrechte verletzten. Trotz vieler wichtiger grundrechtsfreundlicher Entscheidungen im Laufe der Jahrzehnte &#8211; später häufig angeregt durch das weitergehende Menschenrechtsverständnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die auch bei uns anwendbar ist und (nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges einschließlich der Verfassungsbeschwerde) zu einer Überprüfung durch den EGMR führen kann &#8211; hat auch dieses Gericht, dessen Richter in erster Linie von den im Parlament vertretenen Parteien bestimmt werden, nicht verhindert, dass die Grundrechte für bestimmte Teile der Bevölkerung nicht ihre volle Gültigkeit entfalten konnten sondern quasi der politischen Opportunität geopfert werden. Dieser Prozess lässt sich Abbau demokratischer Rechte nennen, der allerdings keineswegs geradlinig und nur in einer Richtung verläuft, sondern von den jeweiligen gesellschaftlichen Kräftekonstellationen abhängig ist, auch Rechtsnormen und ihre Anwendung sind Produkt eines ständigen Kampfes der politischen Parteien und gesellschaftlichen Kräfte.</p>
<p>So entwickelte sich bereits im Kalten Krieg in den  1950er Jahren im Rahmen der Kommunistenverfolgung eine Reihe von grundsätzlichen Einschränkungen rechtsstaatlicher Garantien für diese zum »Staatsfeind« erklärte Gruppe &#8211; vielleicht nicht ganz so krass wie , aber wegen der exponierten Rolle der BRD als »Frontstaat« im geteilten Deutschland und auf der Grundlage eines historisch extrem obrigkeitsstaatlichen Justizverständnisses besonders effektiv -,  die ich hier nicht im einzelnen nachzeichnen kann. Nachdem im Zuge der 1968-er-Studentenbewegung autoritäre Strukturen aufgebrochen worden waren, wurden bei der »Terrorismus«-Verfolgung der RAF (Rote Armee Fraktion &#8211; eine aus der Studentenbewegung hervorgegangene Gruppierung, die das Konzept der »Stadtguerilla« auf die BRD anwenden wollte) neue restriktive Gesetze geschaffen und wichtige bis dahin selbstverständliche Rechte eingeschränkt, so  mit dem §129 a StGB.</p>
<p>Für »Terrorismus«-Verdächtige kreierte der Gesetzgeber in einer zusätzlichen Sondervorschrift (§ 112 Abs. 3 StPO) die Möglichkeit, unter erleichterten Voraussetzungen, nämlich ohne Feststellung eines der traditionellen Haftgründe, Untersuchungshaft anzuordnen (absoluter Haftgrund). Darüber hinaus werden solche Tatverdächtige in der Regel isolierenden Sonderhaftbedingungen ausgeliefert, die mit der »besonderen Gefährlichkeit« der Inhaftierten begründet werden.</p>
<p>Ein Strafrechtsprofessor – von mir in einem Auslieferungsverfahren gegen einen kurdischen »Terroristen« vor einem Londoner Gericht als Experten hinzugezogen – hat die ungeheure Ausweitung durch den § 129a an Beispielen dargelegt: »Wie weit der Vorwurf geht, mag folgende Erwägung zeigen: Durch die Verweisungskette &#8230; könnte die Gewerkschaft ÖTV spätestens nach ihrem Beschluss, Elektrizitätswerke zu bestreiken, zur terroristischen Vereinigung, ihr Vorstand gemäß § 129a Abs. 2 mit Freiheitsstrafen von 3 bis 15 Jahren bestraft«<a href="#ftn1">[1]</a></p>
<p>Mit diesem »Terrorismus«-Paragraphen wurde also der strafrechtliche Rechtsgüterschutz weit vor verlagert und die Möglichkeit geschaffen, militante politische Organisationen nicht nur im Vorfeld von Aktivitäten zu kriminalisieren, flächendeckend zu überwachen und zu kontrollieren. In der Praxis wurde er fast ausschließlich gegen linksradikale Gruppierungen (nur sehr selten gegen Neonazigruppen) und solche von Ausländern  und Flüchtlingen, die Befreiungsbewegungen in ihren Heimatländern unterstützten (so zunächst die Tamilen aus Sri Lanka, später vor allem Kurden aus der Türkei), eingesetzt.</p>
<p><strong>Vom Mythos der „terroristischen Gefahr“</strong></p>
<p>Meine Thesen:</p>
<p>1. Die größte Bedrohung der Demokratie bei uns geht gegenwärtig nicht von äußeren oder inneren »Feinden der Demokratie« oder Neonazis aus, sondern von dem umfassenden Aufbau eines autoritären Sicherheitsstaates, mit dem vorgegeben wird, die Demokratie gegen »Terroristen« schützen zu wollen.</p>
<p>Es gibt nach wie vor keine verbindliche, allgemein anerkannte Definition des Begriffs »Terrorismus«. Daran scheiterte nicht nur der Generalbundesanwalt (der oberste Staatsanwalt der BRD) , wie er im letzten Jahrhundert freimütig zugab, sondern auch bis heute der UN-Ausschuss, der zu der Frage des Terrorismus eingerichtet wurde. Das ist auch kein Wunder, ist doch des einen »Terrorist« des anderen »Freiheitskämpfer« (wie der Friedensnobelpreisträger Nelson Mandela, der jahrzehntelang in der ganzen westlichen Welt als »Terrorist« verteufelt wurde).</p>
<p>Zu den aus dieser Not geborenen Hilfskonstruktionen, mit denen der »Terrorismus« juristisch erfasst werden sollte, und den sog. „Terror-Listen“ komme ich noch.</p>
<p>2. Wie vollkommen übertrieben die Gefahr eines »islamistischen Terrorismus« ist, konnte vor Jahren in der renommierten US-amerikanischen Zeitschrift »Foreign Affairs« nachgelesen werden. Dort vergleicht John Müller die Opfer sämtlicher Anschläge seit dem 11.9.2001 mit anderen Zahlen und schreibt unter anderem: <em>»seit 2001 kamen durch Al Qaida und ähnliche Gruppen nicht mehr Menschen zu Tode als jährlich in amerikanischen Badewannen ertrinken. Die Wahrscheinlichkeit für einen Amerikaner, Opfer des Terrorismus zu werden, liegt bei eins zu 80.000 – gleich wahrscheinlich wäre etwa der Tod durch einen Kometen- oder Meteoriten- Einschlag.« </em><a href="#ftn2">[2]</a> Die Zahl der Opfer von Anschlägen nichtstaatlicher »terroristischer« Organisationen ist im internationalen Maßstab seit den siebziger Jahren bis heute sogar kontinuierlich zurückgegangen. Fast alle unabhängigen Beobachter sind sich inzwischen einig, dass die Sicherheit in den USA und Europa durch die Maßnahme des Anti-Terrorismus seit Ende 2001 nicht größer, sondern eher geringer geworden ist – ganz zu schweigen von den Ländern, die im Rahmen des »Krieges gegen den internationalen Terrorismus« angegriffen und besetzt wurden.</p>
<p><strong>Vom imperialistischen Einsatz für die Menschenrechte</strong></p>
<p>Der Einsatz für die Menschenrechte ist für Rechtsanwälte eine Selbstverständlichkeit, gelten sie doch universal. Dieses Bewusstsein beginnt sich in Deutschland für die individuellen Menschenrechte immer mehr zu entwickeln, auch wenn sie noch keineswegs Pflichtfach für Jura-Studenten sind. Ganz schlecht aber sieht es bei den WSK-Menschenrechten aus: nach bei uns herrschender Meinung sind sie nur politische Programmsätze, die keine individuellen, einklagbaren Rechte begründen, obwohl sich inzwischen auch das mit Regierungsgeldern finanzierte Institut für Menschenrechte dafür stark macht.</p>
<p>Ähnlich problematisch sind  auf der anderen Seite die umfangreichen und in den Medien allgegenwärtigen Kampagnen prominenter Menschenrechtsorganisationen&#8221; gegen die Straflosigkeit«, vor allen von »human right watch«, gegen Folter u.a. Beides wird nämlich instrumentalisiert im »internationalen Krieg gegen den Terror« zur nachträglichen Legitimation von militärischer Intervention und Besatzung wie Michael Mandel, ein Völkerrechts Prof. aus Kanada, akribisch nachgewiesen hat.</p>
<p>In seiner wissenschaftlichen  Untersuchung »Pax Pentagon &#8211; wie die USA der Welt in den Krieg als Frieden verkaufen« (2005 im Verlag 2001 erschienen; 425 Seiten) erinnert er an Hand der Originalzitate daran, was es bedeutet, wenn ein Land einen Aggressionskrieg führt:</p>
<p><em>»Nach den Maßstäben, die das Internationale Militärtribunal nach dem Zweiten Weltkrieg bei den Nürnberger Prozessen gegen die Nazis festlegte, ist es das größte internationale Verbrechen. Der erste Anklagepunkte gegen die Nazis nach dem Statut des Militärtribunals waren »Verbrechen gegen den Frieden: nämlich Planungsvorbereitung, Einleitung oder Führung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge«…</em></p>
<p><em>In einer der viel zitierten Passagen des Urteils erklärten die Richter</em>:</p>
<p><strong><em>»Der Krieg ist seinem Wesen nach ein Übel. Seine Auswirkungen sind nicht allein auf die kriegführenden Staaten beschränkt, sondern treffen die ganze Welt. Die Entfesselung eines Angriffskrieges ist daher nicht nur ein internationales Verbrechen, sondern das größte internationale Verbrechen, was sich von anderen Kriegsverbrechen nur dadurch unterscheidet das es in sich alle Schrecken vereinigt und anhäuft.«</em></strong> (Seite 27)</p>
<p>Der Einsatz für individuelle und WK-Menschenrechte sieht sich also der Gefahr der Instrumentalisierung gegenüber, wenn er sich nicht gleichzeitig scharf gegen jede imperialistische Einmischung abgrenzt und diese ausdrücklich bekämpft. Wie schwierig dies praktisch ist zeigen die bisher vergeblichen Versuche, die unbestreitbaren Kriegsverbrechen der US-Führung nach dem bei uns seit einigen Jahren geltenden (internationalen) Völker Strafgesetzbuch zur Anzeige und zu einer ernsthaften Verfolgung :  der Generalbundesanwalt hat  schon die Einleitung von Ermittlungsverfahren trotz erdrückender Beweise  mit dem Argument abgelehnt,  es könne offen bleiben, ob Donald Rumsfeld und andere überhaupt Kriegsverbrechen begangen haben, jedenfalls existiere in den USA eine effektive Strafjustiz zur Verfolgung derartiger Verbrechen, , deshalb sei die deutsche Justiz zuständig &#8211; diesem Argument haben sich auch die Gerichte angeschlossen.</p>
<p><strong>1. Bestandsaufnahme </strong></p>
<p><strong><em>Ein »Systematischer Zersetzungsprozess« </em></strong></p>
<p>Zu Beginn ein Zitat aus einer angesehenen juristischen Fachzeitschrift aus dem Jahre 2003:</p>
<p>»<em>Seit fast 25 Jahren findet in Deutschland ein systematischer Zersetzungsprozess verfassungsrechtlich garantierter Freiheitsrechte statt &#8230; Beschleunigte Strafver­fahren, um nicht zu sagen, Schnellverfahren am Fließband, weniger strenge Voraus­setzungen für den Erlass eines Haftbefehls, Vorbeugehaft, Kronzeugenregelung, Kontaktsperregesetz, die Zulässigkeit des Einsatzes verdeckter Ermittler und deren Verwertung im Strafprozess ohne Zeugenaussagen, beobachtende Fahndung, Rasterfahndung, Schleierfahndung, Anzeigepflicht der Banken über Kontenvorgänge, kleine und große Lauschangriffe und Telefonüberwachungen, Überwachung von Auslandsgesprächen, Dateien von Personen, die aufgrund ihrer ›Persönlichkeit‹ in Zukunft Straftaten begehen könnten, Ausweisung von Ausländern auf Verdacht hin, Isolationshaft. Hier handelt es sich nur um herausragende Instrumente, die es schon vor dem 11.09.2001 gab. Über diese Maßnahmen gibt es keinerlei Erfolgskontrolle vor dem Hintergrund ihrer behaupteten Effektivität. Bekannt ist, dass Deutschland mit 1,4 Millionen überwachten Telefongesprächen per anno (das heißt: 2001, d. Verf.) an der Spitze aller ›demokratischen Staaten‹ steht.«<a href="#ftn3">[3]</a> </em></p>
<p>Die von der rot-grünen Regierung ausgehandelten Gesetzesvorhaben aufgrund der vom damaligen Bundesinnenminister forcierten»Anti-Terror-Paketen« (die Ende 2001 verabschiedet wurden und zum 1. Januar 2002 in Kraft traten) wurden von den Bürgerrechts- und Datenschutzorganisationen zu Recht als <strong>»</strong>Katastrophe<strong>« </strong>abgelehnt. 17 der wichtigsten Bürgerrechtsorganisationen sprachen von einer »Demontage des Rechtsstaats«. Selbst<strong> </strong>der Bund deutscher Kriminalbeamter stellt fest: »Mit dem von Schily vorgesehenen Maßnahmen (wären,) die Anschläge vom 11.09. niemals verhindert worden.«<a href="#ftn4">[4]</a></p>
<p>Am rigidesten und auch zeitlich nicht befristet ist das Antiterrorismusgesetz im Ausländerbe­reich. Im Grunde tendierten – so Düx in dem bereits zitierten Aufsatz – nunmehr die Rechte von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland gefährlich gegen Null. Das gesamte Ausländergesetz und die Durchführungs­verordnungen wurden verschärft, die Möglichkeiten der Vereinsgründung für Ausländer be­schränkt, das Ausweisungsrecht ausgedehnt, das Asylverfahrensrecht verschärft, das Ausländerzentralregistergesetz und die Ausländerdatenverordnung weiter ausgebaut (Dateien dürfen an ausländische Stellen weitergegeben werden, die Sicherheitsorgane dürfen den gesamten Datenbestand über Ausländer jederzeit und ohne Grund in einem automatisierten Verfahren abrufen). Nach Düx werden damit zwei Klassen von Menschen gebildet.<a href="#ftn5">[5]</a></p>
<p>Weniger bekannt sein dürfte die umstrittene Lehre vom so genannten »Feindstrafrecht« des Bonner Strafrechtsprofessors Günther Jakobs. Dieser hatte schon Ende des letzten Jahrhunderts versucht, aus der Not eine Tugend zu machen, und die richtige Erkenntnis von dem nicht offen deklarierten Sonderrechtssystem für mutmaßliche Terroristen in ein neues Verständnis der Grund- und Freiheitsrechte im Strafrecht umzusetzen: Neben dem allgemeingültigen Straf- und Strafprozessrecht, in dem die Grundrechte und strafprozessualen Garantien wie etwa die Unschuldsvermutung, Folterverbot usw. weiterhin ihre volle Gültigkeit behalten sollten, sollte es <strong>ein Sonderstrafrecht ohne solche Grundrechte für die Staatsfeinde geben, eben das so genannte »Feindstrafrecht</strong>«. Diese neue Lehre scheint sich nicht nur in den USA und dem Vereinigten Königreich in weiten Bereichen immer mehr durchzusetzen, auch im »alten Europa« und in Deutschland sind die Zeichen der Zeit längst in die Praxis umgesetzt worden, wie in der Nutzung von »Erkenntnissen« die in anderen Staaten unter Folter gewonnen wurden, auch für Strafverfahren, ausländerrechtliche Verfahren u.a. bei uns.</p>
<h5><strong>2. Die neue Qualität in der globalen Feinderklärung</strong></h5>
<p>Im Hinblick auf seine präventive Orientierung steht der neue Anti-Terrorismus in der Kontinuität seiner Vorläufer. Neu am globalen Anti-Terrorismus der »Nach-9/11-Ära« sind hingegen eine Reihe von Merkmalen,<a href="#ftn6">[6]</a> die in vier Punkten thesenartig zusammengefasst werden können:</p>
<p>a)     Einzelne Personen und Gruppen werden außerhalb der Rechtsordnung gestellt. Vor allem mutmaßlichen »Terroristen« und »bösen Moslems« werden nicht nur einzelne Rechte beschnitten, sondern die gesamte Person soll aus dem Rechtssystem verbannt werden: Guantanamo, Abu Ghraib und andere Orte signalisieren die Wiederkehr der mittelalterlichen Vogelfreiheit.</p>
<p>b)    Diese Rechtlosigkeit bedeutet im »antiterroristischen Zeitalter«  Verschleppung, Folter und Gefangenschaft, schlimmstenfalls gezielte Tötung bei entsprechender Verdachtsstufe.<a href="#ftn7">[7]</a> Die angeblichen Terroristen sollen ansonsten nicht nur unschädlich gemacht, sondern zu Aussagen gezwungen werden: über andere mutmaßliche Terroristen, Strukturen usw. Um eine gericht­liche Überprüfung zu verhindern, werden sie in Folterstaaten (Ägypten, Syrien, Marokko) ver­bracht (»rendition« – die inzwischen berüchtigte völkerrechtswidrige Überstellung der Betroffenen durch geheim gehaltene Flügel im Auftrag des CIA) oder in geheime Gefängnisse in den verschiedensten Ländern.</p>
<p>c)     Militär, Geheimdienste, Staatsschutz, polizeiliche Spitzenkräfte rückten auf neuer Stufe zusammen – und das weltweit. »Nach dem 11.9.2001 entsteht unter US-amerikanischer Führung ein anti-terroristischer Archipel, der sich auf ein Netzwerk transnationaler Militär-Polizei-Geheimdienst-Kooperation stützt.</p>
<p>d)    Mit den so genannten »Terrorlisten« der USA, der EU und der UN haben die führenden Staaten ein Sanktionssystem jenseits des Rechtsstaats geschaffen: Wer gelistet wird, muss nicht nur um seine Freiheit und körperliche Unversehrtheit fürchten, sondern auch um seine soziale und materielle Existenz. Öffentlich werden sie als Terroristen (bzw. als deren Helfer) gebrandmarkt; ihre Bewegungsfreiheit wird eingeschränkt; ggf. wird ihnen Asyl verweigert bzw. zurückgenommen, oder sie werden abgeschoben; das Vermögen wird eingefroren.</p>
<p><strong>3. Neue Sicherheitsmaßnahmen bei uns</strong></p>
<p>Es gibt eine ganze Horrorliste von neuen Maßnahmen im Rahmen der Terrorbekämpfung, die ich hier nicht alle darstellen kann. Ihre Auswirkungen lassen sich so zusammenfassen : Die Ausgrenzung und weit gehende Rechtlosigkeit trifft bei uns in der neuen Ära zunächst mutmaßliche »islamistische Terroristen«, die meist aufgrund nicht überprüfbarer geheimdienstlicher Informationen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach den Terrorismusparagraphen sowie Ausweisung und Abschiebung bedroht sind. Sie setzt sich fort bei »bösen Moslems« bzw. Muslimas und erstreckt sich weiter auf militante und radikale soziale Protestbewegungen, die ohne Rücksicht auf »Kollateralschäden« überwacht und damit kriminalisiert werden können. Dieses Feindbild und eine pauschal beschworene »Gefahr des islamistischen Terrors« kann so zur Grundlage des flächendeckenden Überwachungsstaats des werden.</p>
<p>Nach dem inzwischen der neu geschaffenen § 129b StGB können in Deutschland auch die Mitglieder und Unterstützer internationaler »terroristischer Vereinigungen«, die nur im Ausland tätig sind, bestraft werden, wenn dazu eine besondere Genehmigung des Bundesjustizministeriums vorliegt. Eines der ersten ein solche Ermittlungsverfahren richtete sich gegen die islamische Hamas, die bei den palästinensischen Parlamentswahlen die Mehrheit der Stimmen erhielt. Sie wird jedoch von Israel, den USA und der EU als terroristisch eingeschätzt. 13 Ermittlungsverfahren wurden gegen die türkische marxistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei DHKPC geführt, die auf Wunsch der türkischen Regierung in die EU-Terrorliste aufgenommen wurde. Gegen Al Qaida wurden lediglich fünf Ermittlungsverfahren nach § 129b eingeleitet, zwei weitere richten sich gegen andere islamistische Gruppierungen. Auch diese neuen »Terrorismus«-Verfahren stehen in der Tradition einer reaktionären obrigkeitsstaatlichen Politischen Justiz gegen angebliche »Staatsfeinde« und dienen in erster Linie der Einschüchterung der Betroffenen und ihres sozialen Umfeldes sowie der umfassenden Ausforschung und Infiltration in eine bestimmte militante Szene.</p>
<p>Hierzu wurden und werden immer neue Maßnahmen und Gesetze zur Regulierung, Überwachung und Kontrolle in allen gesellschaftlichen Bereichen eingeführt, von einer weit gehenden Video-Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze über die weit gehende Abschaffung des traditionellen Bankgeheimnisses bis hin zum Eindringen in die Privatsphäre und die Telekommunikation der Bürgerinnen und Bürger, bei der sogar vorgesehen ist, dass von dem PC aus einer Daten übernommen, kaum Überwachungen durchgeführt und sogar so genannte »Trojaner« auf dem PC geschleust werden können, das heißt Daten, die gar nicht auf dem PC waren, ohne dies nachträglich feststellen zu können &#8211; eine ganz neue Gefahr, Verdachtsmomente wie in »Staatsfeinde« mithilfe von Geheimdienst- oder anderen Agenten überhaupt erst zu schaffen. Ähnlich wie die Folterpraxis, die Schaffung von Geheimgefängnissen und die „Renditions“ werden hier Kampfmittel im internationalen Krieg gegen den Terrorismus anwendbar, die mit einer Zivilgesellschaft, in der die Menschenrechte für alle gelten müssen, nichts mehr gemein haben.</p>
<p><strong>4.  Rettung durch die EU</strong>?</p>
<p>In Diskussionen über die Gefährdung der Demokratie wird oft der »deutsche Sonderweg« beschworen. Es scheint die Illusion zu geben, von der EU wäre Hilfe zu erwarten – ein fataler Irrtum. Zwar hat der EGMR eine beeindruckende Bilanz von positiven Entscheidungen zur Wahrung der Menschenrechte aufzuweisen; dies betrifft aber in erster Linie Länder wie die Türkei. Das Vereinigte Königreich (England) wurde erst nach langen Verfahren im Zusammenhang mit der Bekämpfung der IRA in einigen Punkten verurteilt. Ähnlich rar sind die Verurteilungen Spaniens wegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der baskischen ETA, ganz zu schweigen von denen der deutschen Behörden und Gerichte bei der Bekämpfung der RAF.</p>
<p>Es sollte auch nicht vergessen werden, dass von der Einführung der europäischen Super- Polizei Europol über den europäischen Haftbefehl und einer Reihe von Richtlinien zahlreiche gesetzliche und administrative Maßnahmen des Anti-Terrorismus eingeführt wurden, die die Grund- und Freiheitsrechte erheblich einengen bzw. infrage stellen – von der drakonischen Abschottungs-Politik der »Festung Europa« gegenüber Flüchtlingen und MigrantInnen mit paramilitärischen Abschreckungs- und Überwachungsmaßnahmen ganz zu schweigen. Dies gilt für beide Ebenen: die der »Terrorismusverfolgung« im engeren Sinne, als auch die der umfassenden Überwachung und Kontrolle der gesamten Bevölkerung.</p>
<p>Erläutert werden kann dies zum einen an den so genannten <strong>EU-Terrorlisten: </strong></p>
<p>- Unter den etwa vier Dutzend in der EU-Terrorliste aufgeführten Organisationen befinden sich Gruppen mit einer Handvoll Mitglieder ebenso wie Guerillabewegungen, die ganze Landesteile kontrollieren, Islamisten ebenso wie kommunistische Organisationen (Volksfront zur Befreiung Palästinas PFLP, die kolumbianische FARC-Guerilla, die Arbeiterpartei Kurdistans PKK, die DHKPC, die baskische ETA sowie die KP der Philippinen). Die von der US Regierung geforderte und von Deutschland, Großbritannien und den Niederlanden favorisierte Aufnahme der Hisbollah scheiterte nach Informationen des US-Regierungsberaters am Einspruch Frankreichs, das seine Interessen in der ehemaligen Kolonie durch ein einseitiges Vorgehen gegen die schiitische Partei gefährdet sah.<a href="#ftn8">[8]</a></p>
<p>Gegen eine Aufnahme in die EU-Terrorliste gab es jahrelang überhaupt keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu ein Beispiel: So haben wir vor Jahren vergeblich versucht, vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) eine einstweilige Anordnung gegen die Auflistung und die existenziellen Konsequenzen für Professor Sison aus den Philippinen (einen früheren Begründer der dortigen KP und späteren Vermittler zwischen der Regierung und der Befreiungsbewegung in den Friedensgesprächen, der in die Niederlande flüchten musste) zu erreichen. Er war auf Drängen der Philippinen oder USA auf die Terroristen der USA, der UNO und der EU gesetzt worden. Unser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, Rechtsschutz sei nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Erst am 11.7.2007 gab das Gericht in Luxemburg der ursprünglichen Klage Sisons statt und erklärte den Beschluss für seine Aufnahme in die Liste für rechtswidrig. Die Begründung: Der Beschluss verletze die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.</p>
<p>Ein positives Urteil – aber allzu große Hoffnung wäre verfehlt &#8211; nicht nur weil er postwendend wieder auf die EU-Terroristen gesetzt wurde, diesmal mit einer kurzen Begründung, die von offensichtlichen Fehlern strotzte, und selbst nach einem weiteren Urteil des EuGH. Besonders aufschlussreich in dem Zusammenhang  die Tatsache,  das  Professor sie seien mehrfach  bedeutet wurde,  der würde sofort von der Liste gestrichen,  wenn er bestimmte Bedingungen  der  Regierung  der Philippinen zu erfüllen bereit wäre.</p>
<p>Auch die inzwischen auf Druck der kritischen Öffentlichkeit, zahlreicher Menschenrechtsorganisationen und aus dem EU-Parlament eingeführten Verfahren zum De-Listing sind weit entfernt von rechtsstaatlichen Mindeststandards.</p>
<p><strong>4. Statt einer Zusammenfassung</strong></p>
<p>Vom präventiven Sicherheitsstaat in Deutschland zur entsprechenden europäischen, ja weltweiten Sicherheitsarchitektur im »internationalen Krieg gegen den Terrorismus« – mit dieser Perspektive sehen wir die schlimmsten Befürchtungen bestätigt. Die »Neuvermessung der Welt« findet also offenbar nicht nur in der Außenpolitik – gegenwärtig vor allem im Nahen, Mittleren und Fernen Osten, aber auch in Afrika – statt, sondern auch mitten in unserer Gesellschaft, der die klassischen Grund- und Freiheitsrechte immer mehr abhanden gekommen sind. Sie wird ausgerichtet auf eine globale Sicherheitsarchitektur neoliberalen Zuschnitts, die nicht im Interesse der Demokratie sein kann und gegen die Menschen- und Bürgerrechtsvereinigungen, Gewerkschaften und Sozialverbände, Antikriegsbewegung und GlobalisierungskritikerInnen gründlich und differenziert aufklären und Widerstand leisten sollten.</p>
<p>H. &#8211; Eberhard Schultz</p>
<p>Berlin im November 2011</p>
<hr size="1" />
<p>Fußnoten:</p>
<p><a name="ftn1">[1]</a> vgl. zu Funktion und Geschichte des § 129a und dem aktuellen Verfahren auch Rolf Gössner u.a. in Ossietzky vom 20.10.2007.</p>
<p><a name="ftn2">[2]</a> »Wer hat Angst vor Osama?«, Rheinischer Merkur, Nr. 35/2006, S. 6</p>
<p><a name="ftn3">[3]</a> Heinz Düx »Globale Sicherheitsgesetze und weltweite Erosion von Grundrechten«, ZRP 2003, S. 189 ff, 190</p>
<p><a name="ftn4">[4]</a> zitiert nach »Der Spiegel« vom 05.11.2001.</p>
<p><a name="ftn5">[5]</a> So Düx, a.a.O. unter Bezugnahme auf Seiffert</p>
<p><a name="ftn6">[6]</a> vgl. dazu Heiner Busch/Norbert Dritte: Staatsgewalt jenseits des Rechts, in Cilip 87, Nummer 2/2007, Seite 3ff.</p>
<p><a name="ftn7">[7]</a> Wie bei dem gezielten Bombenanschlag (»targeted killing) in Jemen mit einer Drohne im Jahr 2003 (vergleiche den Beitrag zum Thema »Guantanamo« des Autors in »Blätter für deutsche und internationale Politik«, Nr. 5/2004)www.menschenrechtsanwalt.de.</p>
<p><a name="ftn8">[8]</a> vgl. Browns, a.a.O.</p>
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		<title>Vortrag zum Fall der »Cuban 5« in den USA am 3.11.2011</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Nov 2011 10:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Cuban 5]]></category>
		<category><![CDATA[Prozess]]></category>
		<category><![CDATA[Prozessbeobachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Kuba]]></category>

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		<description><![CDATA[Sehr geehrte Damen und Herren, Liebe KollegInnen, liebe Mitstreiterinnen, hiermit möchte ich noch einmal persönlich zu einer Veranstaltung der Freundschaftsgesellschaft Berlin-Kuba e.V. an diesem Donnerstagabend hinweisen, auf der ich zudem zum Fall der »Cuban 5« referieren werde. Zur Prozeßbeobachtung war ich mehrfach in den USA. Die »Cuban 5« sind inzwischen weltweit als Beispiel dafür bekannt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Liebe KollegInnen,<br />
liebe Mitstreiterinnen,</p>
<p>hiermit möchte ich noch einmal persönlich zu einer Veranstaltung der Freundschaftsgesellschaft Berlin-Kuba e.V. an diesem Donnerstagabend hinweisen, auf der ich zudem zum Fall der »Cuban 5« referieren werde. Zur Prozeßbeobachtung war ich mehrfach in den USA.</p>
<p>Die »Cuban 5«  sind inzwischen weltweit als Beispiel dafür bekannt geworden, wie jemand in den USA inhaftiert und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt werden kann, weil er den Terrorismus bekämpft hat &#8211; zehn Jahre nach den Anschlägen vom 11.9.2001 wieder brandaktuell, da dem ersten der fünf, der jetzt auf Bewährung entlassen wurde, die Ausreise nach Kuba verwehrt wird, so dass er der Gefahr von Racheakten seitens der Anti kubanischen Mafia in Miami ausgesetzt ist.</p>
<p>In der Hoffnung auf zahlreiches Erscheinen und eine lebendige Diskussion verbleibe ich<br />
mit freundlichen, kollegialen und solidarischen Grüßen</p>
<p>Ort und Zeit: Galerie Olga Bernardo, Richardstraße 104,10243 Berlin (U7 Karl-Marx-Straße)<br />
Donnerstag den 3.11.2011, 19:30 Uhr</p>
<p>H. &#8211; Eberhard Schultz</p>
<p><a href="http://www.fg-berlin-kuba.de/index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=72:skandalfall-cuban-5&amp;catid=9:die-naechsten-termine&amp;Itemid=13" target="_blank">Freundschaftsgesellschaft Berlin-Kuba e. V.</a></p>
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		<title>»Polizeigewalt gerät immer häufiger außer Kontrolle«</title>
		<link>http://www.menschenrechtsanwalt.de/2011/08/%c2%bbpolizeigewalt-gerat-immer-haufiger-auser-kontrolle%c2%ab/</link>
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		<pubDate>Wed, 31 Aug 2011 21:12:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>H.-Eberhard Schultz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Berliner Polizei]]></category>

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		<description><![CDATA[Menschenrechtler fordern: Untersuchungskommission soll die Erschießung einer Berlinerin aufklären. Gespräch mit Eberhard Schultz Interview: Gitta Düperthal Interview mit H.-Eberhard Schultz in der Jungen Welt vom 30.08.2011 Download als pdf]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Menschenrechtler fordern: Untersuchungskommission soll die Erschießung einer Berlinerin aufklären. Gespräch mit Eberhard Schultz<br />
Interview: Gitta Düperthal</p>
<p>Interview mit H.-Eberhard Schultz in der <a href="http://www.jungewelt.de/2011/08-31/027.php" target="_blank">Jungen Welt vom 30.08.2011</a></p>
<p><a href="http://www.menschenrechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2011/08/polizeigewalt.pdf" target="_blank">Download als pdf</a></p>
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