– Deutsch-Marokkaner Mohamed Hajib – schwer traumatisiert aus Gefängnis in Marokko zurück in Deutschland – mit neuen Schikanen konfrontiert. Ansprüche auf Entschädigung gegen Marokko und deutsche Behörden werden vorbereitet

Der 1981 geborene Mohamed Hajib, deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger, konnte kürzlich, nach vorrangegangener schwerer Folterung im Polizeigefängnis und siebenjähriger Haft – zum Teil unter Isolationsbedingungen -, endlich nach Europa zu seiner Familie zurückkehren. Bei der Einreise nach Deutschland wurde er erneut einer unwürdigen Durchsuchung und Befragung unterzogen, die u.a. in der Frage gipfelten, ob er jetzt Deutschland hasse, was der Mandant verneinte und betonte, er gehe davon aus, dass Deutschland ein Rechtsstaat sei. Inzwischen hat er sich in psychiatrische Behandlung wegen der schweren Traumatisierung begeben.

Mohamed Hajib erklärt hierzu:

„Ich bin froh nach dieser Tortur endlich wieder in Deutschland zu sein. Jetzt muss ich mich erst einmal auskurieren und die Zeit mit meiner Familien nachholen. Niemand kann mir und meiner Familie die verlorenen sieben Jahre meines Lebens wiedergeben, aber ich will alles dafür tun, von Marokko eine Haftentschädigung zu erhalten und gehe davon aus, dass sich auch Deutschland seiner Mitverantwortung stellt.“

Er hat mich beauftragt, Entschädigung für die erlittenen Folterungen und Haft geltend zu machen, nicht nur gegenüber dem marokkanischen Behörden, sondern auch der Bundesrepublik Deutschland, weil diese ihm dazu gedrängt hatte, nach der Ausschiebung aus Pakistan von Frankfurt aus nach Marokko weiter auszureisen und den marokkanischen Behörden entsprechende Hinweise gemacht. Mit Mühe konnte seinerzeit verhindert werden, dass dem Mandanten die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wird. Mithilfe des Verwaltungsgerichts Berlin konnte erreicht werden, dass das Auswärtige Amt zu Protokoll erklärte, ihm sei von terroristischen Aktivitäten des Mandanten (in Pakistan) nichts bekannt.

Der Fall verdient vor allem besondere Aufmerksamkeit vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Debatte um Marokko und andere nordafrikanischen Länder, die als sichere Herkunftsländer für abzuschiebene Ausländer gelten sollen.

Zum Hintergrund siehe unten

Schultz, Rechtsanwalt, Berlin, den 28.04.2017

Herr Mohamed Hajib war nach seiner Einreise in Frankfurt am Main am 17.02.2010, aus Pakistan kommend (wo er nach den Beschuldigungen der marokkanischen Behörden „terroristische Aktivitäten“ durchgeführt haben soll), von Beamten des hessischen Landesdeskriminalamtes ausführlich befragt und dann entgegen seinem Wunsch, zunächst Verwandte in den Niederlanden zu besuchen, zu einer Weiterreise nach Marokko gedrängt worden, wo er am darauf folgenden Morgen verhaftet und wenig später in Polizeihaft schwer gefoltert wurde.

 Auf parlamentarische Anfragen hat die deutsche Regierung bestätigt, dass den marokkanischen Behörden am 17.02.2010 vom BKA über die Weiterreise nach Marokko „im Rahmen des auch auf Gegenseitigkeit beruhenden polizeilichen Informationsaustausches“ berichtet worden sei, obwohl er sich nach „deutschem Recht nicht strafbar gemacht habe und er kein Beschuldigter eines Strafverfahrens in Deutschland sei“.

Den Eltern von Mohamed Hajib wurden vom deutschen Konsulat ein Brief aus Pakistan gezeigt, wonach sich ihr Sohn in Pakistan – wo er einige Monate wegen illegaler Einreise inhaftiert war – nicht weiter strafbar gemacht habe. Alle Versuche, dieses Schreiben, das für ein Wiederaufnahmeverfahren in Marokko mit dem Ziel des Freispruchs von entscheidender Bedeutung gewesen wäre, zu erhalten, hat das Auswärtige Amt ebenso zurückgewiesen, wie eine Akteneinsicht in die dort geführten Akten über die konsularische Betreuung usw. Zur Begründung wird angeführt, die Vorgänge seien geheimhaltungsbedürftig, „Teile der konsularischen Betreuung des Antragstellers, deren Freigabe erhebliche nachteilhafte Auswirkungen auf die bilateralen Beziehungen mit Marokko oder Pakistan zur Folge hätte, weil sie die die zwischenstaatlichen Verhältnisse als vertraulich behandelte Kommunikation zwischen deutschen und ausländischen Behörden offen legen würde“.

Dabei hatte der Fall längst ganz andere internationale Dimensionen erreicht.

In Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgrund einer Stellungnahme des Menschenrechtsrates vom 31.08.2012 heißt es am Schluss der umfangreichen Begründung:

„Die Verhaftung von Herrn Mohamed Hajib ist willkürlich, sie verletzt die Artikel 5,9,10 und 11 der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Artikel 7, 9 und 14 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten. Seine Verhaftung erfüllt die Kategorie III der willkürlichen Verhaftung…

Deswegen ersucht die Arbeitsgruppe die Regierung von Marokko, die unmittelbare Freilassung von Herrn Hajib zu veranlassen und ihm eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe des Artikel 9 Abs. 5 des Internationalen Paktes zu den bürgerlichen und politischen Rechten zu zusprechen.“

Zu einer offiziellen Intervention auf höchster Ebene (wie etwa im Fall Timoschenko) hat sich die Bundesregierung aber dennoch nicht bewegen lassen. Im Gegenteil: das Bundesverwaltungsamt hat nach seiner Verhaftung in Marokko ein umfangreiches Verwaltungsverfahren eingeleitet mit dem Ziel, ihn auszubürgern, also ihm die die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, obwohl diese wenigstens in Marokko einen gewissen Schutz gewährt haben dürfte. In der Begründung wurde angeführt, dass er bei seiner Einbürgerung verschwiegen habe, dass er Funktionär der islamistischen terroristischen Organisation namens „Tablighi Jamaat“ sei. Als ich in dem Verwaltungsverfahren durch Vorlage von Sachverständigengutachten aus den USA nachweisen konnte, dass diese islamische Vereinigung (der auch der langjährige Guantanamo-Häftling Murat Kurnaz angehört hatte) eine völlig unpolitische, keineswegs terroristische Organisation ist, bequemte sich das Bundesverwaltungsamt die Ausbürgerung nicht weiter zu betreiben offiziell mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit eines der drei Kinder von Mohamed Hajib (die natürlich auch schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Ausbürgerungsverfahrens hätten berücksichtigt werden können und müssen).

Die Kommentare sind geschlossen.