Provokation der Rechtspopulisten mit den „Mohammed-Karikaturen“ muss verboten werden

PRESSEMITTEILUNG

Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht: Provokation der Rechtspopulisten mit den „Mohammed-Karikaturen“ muss verboten werden

Wer mit den „Mohammed-Karikaturen“ vor Berliner Moscheen provozieren will, kann sich nicht auf die Versammlungs-, Meinungs- oder Kunstfreiheit berufen

Heute Morgen habe ich Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin gestern Nachmittag den Eilantrag dreier Moschee-Vereine abgelehnt hatte, der Bürgerbewegung „Pro Deutschland“ zu untersagen, während der Kundgebungen am morgigen Samstag vor deren Einrichtungen die so genannten „Mohammed-Karikaturen“ zu zeigen.

Die Antragsteller wollten verhindern, dass mit diesen so genannten „Mohammed-Karikaturen“ gläubige Moslems provoziert werden, weil darin u. a. der Prophet Mohammed mit einer gezündeten Bombe unter dem Turban gezeigt wird – diese Gleichsetzung von Islam und Terrorismus ist eine gezielte antimuslimische, rassistische Provokation, die zu Recht auf breite Ablehnung stößt. Zahlreiche Initiativen, Parteien, Gewerkschafts- und Kirchenvertreter haben zu Protesten aufgerufen. Selbst CDU Innensenator Henkel hat dazu erklärt: Er halte das Zeigen von Karikaturen „vor Gotteshäusern persönlich für falsch. Hier geht es ausschließlich um Provokation und die Verletzung religiöser Gefühle.“
Die Vereine haben selbst in öffentlichen Erklärungen dazu aufgerufen, sich nicht provozieren zu lassen. Sie gehen davon aus, dass ihre verfassungsrechtlich garantierte Religionsausübungsfreiheit auch von der deutschen Justiz gegenüber derartigen Provokationen geschützt wird.

Die Beschwerde wird auf folgendes gestützt: Der angefochtene Beschluss geht zu Unrecht davon aus, dass das provokative Zeigen der „Mohammed-Karikaturen“ nicht strafbar sei. Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht Berlin offensichtlich die Kommentierung, auf die es sich selbst stützt, nicht vollständig gelesen, heißt es doch dort wörtlich:

„Das Nachsagen schimpflichen Verhaltens zentraler Figuren im jeweiligen Bekenntnis (Abs. 1) bzw. von Vertretern der Religionsgemeinschaft und das Nachsagen schimpflicher Zustände (Abs. 2) ist die unproblematische Variante des Beschimpfens, etwa wenn eine Religionsgemeinschaft als Verbrecherorganisation bezeichnet wird oder Maria als Prostituierte.“

(so auch das OLG Celle)

Es dürfte schwer fallen, zu erklären, warum das Beschimpfen einer Religionsgemeinschaft als Verbrecherorganisation bei Christen strafbar sein soll, nicht jedoch bei Moslems. Eine derartige Ungleichbehandlung wäre eine Verletzung des Grundrechts auf Religionsausübungsfreiheit.

Schultz, Rechtsanwalt
Berlin, 17.08.2012

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung (0172/4203768).
schultz@menschenrechtsanwalt.de

Die Pressemitteilung als pdf zum Download

Zu der kurz darauf ergangenen ebenfalls negativen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) ist anzumerken-
das OVG wiederholt die Begründung des VG und setzt sich mit der zentralen Beschwerdebegründung nicht auseinander: Danach ist schon die Bezeichnung der christlichen Religion als terroristisch ein strafbares Beschimpfen, das zum Verbot derartiger Provokationen führen müßte – um wieviel mehr muss das für die gezielte Provokation durch das Zeigen einer Karikatur des Propheten Mohamed gelten, der direkt vor gläubigen Moslems und ihrer Moschee als Terrorist mit gezündeter Bombe unter dem Turban gezeigt werden soll!

Die grundsätzliche Rechtsfrage wird zu gegebener Zeit ohne den Druck der unmittelbar bevorstehenden antimuslimischen und rassistischen Kundgebungen geklärt werden müssen.

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